Rz. 158

Durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft wird der überlebende Ehegatte ipso facto erbunfähig, vorausgesetzt, es gab keine Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft (siehe dazu noch Rdn 53 ff.).

 

Rz. 159

Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft ist, dass das zugunsten des Ehegatten während der Lebensgemeinschaft errichtete Testament unwirksam ist, wenn die Lebensgemeinschaft beim Erbfall nicht besteht und

aus den Umständen des Falles offensichtlich ist, dass es keine Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft gab, und
der Erblasser den Ehegatten nicht mit der Zuwendung bedenken wollte.[137]
 

Rz. 160

Die Vorschrift gilt auch für den testamentarisch bedachten Lebenspartner des Ehegatten.

[137] § 7:46 Ptk.

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