Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
Rz. 22
"Fremde", d.h. nach dem ungarischen Grundbuchrecht nicht eintragungsfähige Rechte bzw. Tatsachen können aufgrund eines ENZ auch dann nicht eingetragen werden, wenn diese nach dem lex successionis entstanden sind. Nicht eintragungsfähig wären nach hiesiger Meinung z.B. die im deutschen bzw. österreichischen Recht bekannten Nacherbenvermerke und Testamentsvollstreckervermerke. In solchen Fällen tritt ein Anpassungsbedarf gem. Art. 31 EuErbVO auf.
Rz. 23
Für die Anpassung von unbekannten Rechten sieht das ungarische Recht ein förmliches Verfahren vor. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in die ausschließliche (sachliche und örtliche) Zuständigkeit des Zentralen Bezirksgerichts Buda gehört. Einzelfragen dieses Verfahrens sind in einem Sondergesetz (AnpassungsverfahrensG) geregelt.
Rz. 24
Antragsteller dieses Verfahrens ist nicht der unmittelbar Betroffene (Erbe, Vermächtnisnehmer) selbst, sondern das Grundbuchamt oder eine sonstige Registerbehörde, in deren Verfahren ("Grundverfahren") die Frage der Anpassungsbedürftigkeit eines fremden dinglichen Rechtsinstituts auftaucht. Der Antragsteller hat jedoch über die Einreichung des Antrags auch den Betroffenen informieren.
Rz. 25
Das Gericht hat im Anpassungsverfahren den rechtlichen Inhalt und die Funktion des fraglichen unbekannten dinglichen Rechtsinstituts zu klären; es muss die einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften von Amts wegen einholen. Auch der Betroffene kann vom Gericht aufgefordert werden, die ihm zur Verfügung stehenden relevanten Urkunden einzureichen. Das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund der eingereichten Urkunden; eine sonstige Beweisaufnahme ist nicht statthaft.
Rz. 26
In seinem Beschluss hat das Gericht zu bestimmen, welches nach dem ungarischen Sachenrecht bekannte Recht anstelle des im Antrag bezeichneten fremden Rechts eingetragen werden soll. Die Entscheidung des Gerichts ist für den Antragsteller verbindlich. Stellt das Gericht fest, dass das fragliche ausländische Recht auch im ungarischen Recht mit gleichem Inhalt bekannt und ohne Anpassung eingetragen werden kann, lehnt es durch Beschluss den Antrag ab.
Rz. 27
Gegen den Beschluss des Zentralen Bezirksgerichts Buda ist eine Berufung zulässig. Die Berufung kann sowohl vom Antragsteller als auch von dem Betroffenen eingelegt werden. Berufungsgericht ist das Landgericht der Hauptstadt Budapest.
Rz. 28
Die Kosten des gerichtlichen Anpassungsverfahrens hat der Betroffene zu tragen. Für die voraussichtlichen Kosten im Grundverfahren vor dem Grundbuchamt oder der sonstigen Registerbehörde hat er einen Vorschuss zu leisten.