Dr. Tibor Szocs, Dr. Ádám Tóth
Rz. 242
Zweck des Nachlassverzeichnisses ist es, die tatsächlichen Umstände des Erblassers zu ermitteln. Das Nachlassverzeichnis beinhaltet Angaben über
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den Erblasser, |
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die Erben, |
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die Existenz einer letztwilligen Verfügung sowie |
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die aktiven und passiven Nachlassgegenstände. |
Die Funktion der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ist mit der "Todesfallaufnahme" nach dem österreichischen Recht vergleichbar.
Rz. 243
Bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses prüft der zuständige Nachlassbeamte der Gemeindeverwaltung die Antragsberechtigung zur Einleitung des Verfahrens und füllt anschließend das Nachlassverzeichnis mit den vom Antragsteller mitgeteilten Daten aus. Die Angaben zum Erblasser werden der Sterbeurkunde entnommen. Der Kreis der Erben, ihre persönlichen Angaben, die Erklärung über das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung sowie der Umfang der Nachlassgegenstände werden im Nachlassverzeichnis aufgrund der Angaben des Antragstellers aufgezeichnet.
Rz. 244
Sind die Voraussetzungen für die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erfüllt, so ist der Nachlassbeamte verpflichtet, das Verzeichnis innerhalb von 30 Tagen aufzunehmen. Diese Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem Nachlassbeamte Kenntnis von Tatsachen erlangt, die einer obligatorischen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugrunde liegen (z.B. Kenntnis von Nachlassgegenständen, die einer obligatorischen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses unterliegen). Der Nachlassbeamte verständigt dazu die ihm bekannten Beteiligten (im Inland lebende Erben, Vermächtnisnehmer, den Testamentsvollstrecker und – sofern die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses von einem Nachlassgläubiger beantragt wurde – auch den Nachlassgläubiger) über den Ort und den Termin der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses. Er belehrt sie über ihr Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein. Das Verzeichnis kann jedoch auch in ihrer Abwesenheit aufgenommen werden. Die Unterlassung der Mitteilung hindert die Aufnahme des Verzeichnisses nicht. Der Termin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses kann den bei dem Nachlassbeamten persönlich erscheinenden Beteiligten auch mündlich mitgeteilt werden.
Rz. 245
Der Wert der in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen unbeweglichen Vermögensgegenstände wird mit einem sog. Steuer- und Wertzeugnis nachgewiesen. Diese Urkunde wird von der Finanzabteilung der nach dem Belegenheitsort der unbeweglichen Vermögensgegenstände zuständigen Gemeindeverwaltung ausgestellt.