Dr. Tibor Szocs, Dr. Zsuzsanna Kosa
1. Zweck und rechtliche Voraussetzungen der Adoption
Rz. 226
Gemäß § 4:119 Ptk. ist der Zweck des Rechtsinstituts der Adoption die "Erziehung des Kindes in einer Familie“ zu ermöglichen. Im Sinne dieser Zielsetzung stellt die Adoption mit rechtlichen Mitteln Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem adoptierten Kind und dem Annehmenden sowie seinen Verwandten her. Das ungarische Recht ermöglicht die Adoption nur von Minderjährigen."
Rz. 227
Allgemeine Voraussetzungen der Adoption sind, dass der Annehmende sein fünfundzwanzigstes Lebensjahr vollendet haben muss, der Altersunterschied zwischen ihm und dem adoptierten Kind mindestens sechzehn und höchstens fünfundvierzig Jahre beträgt, außerdem muss er angesichts seiner Persönlichkeit für die Adoption eines Kindes tauglich sein. Ausgeschlossen ist die Adoption durch eine Person, gegen die ein Gerichtsurteil über Entziehung der elterlichen Sorge oder über Verbot der Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten rechtskräftig ausgesprochen wurde, sowie deren Kind kraft Beschlusses der Vormundschaftsbehörde in Pflege genommen wurde ist.
Rz. 228
Voraussetzung der Genehmigung der Adoption ist ein diesbezüglicher einstimmiger Antrag des Annehmenden und des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Eine weitere Voraussetzung der Genehmigung ist das Vorliegen der Zustimmung folgender Personen:
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leibliche Eltern des Kindes (selbst dann, wenn sie keine gesetzlichen Vertreter des Kindes sind); |
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Ehegatte des Annehmenden sowie |
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das zu adoptierende Kind. |
Auch wenn alle oben dargestellten Voraussetzungen restlos erfüllt sind, kann die Adoption nur genehmigt werden, wenn sie dem Wohl des Kindes dient.
Rz. 229
Das ungarische Recht kennt zwei Grundformen der Adoption: die offene und die geheime Adoption. Offen ist die Adoption, wenn die leiblichen Eltern ihre Zustimmung zur Adoption durch einen bestimmten, für sie bekannten Annehmenden erteilen. Bei einer geheimen Adoption dagegen erteilen die leiblichen Eltern ihre Zustimmung zur Adoption durch eine für sie unbekannte Person. Ebenfalls geheim ist die Adoption in Fällen, wenn die Zustimmung der leiblichen Eltern kraft Gesetzes nicht notwendig ist.
2. Genehmigungsverfahren
Rz. 230
In Ungarn ist für Verfahren in Adoptionssachen die Vormundschaftsbehörde sachlich zuständig. Dieses Organ geht nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens vor. Die besonderen Verfahrensregeln bezüglich der Adoption sind im Gyer. enthalten.
Rz. 231
Dem Genehmigungsverfahren ist ein Vorverfahren vorgeschaltet. Es wird geprüft, ob der Annehmende angesichts seiner Persönlichkeit und Lebensumstände tauglich ist, ein Kind zu adoptieren. Im Laufe dieses Verfahrens hat der Annehmende an einer Beratung und an einem Vorbereitungskurs teilzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde entscheidet in der Frage der Adoptionstauglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände, so insbesondere des eingeholten Gutachtens über die Lebensverhältnisse des Annehmenden, der Anhörung des Annehmenden, der gesundheitlichen Tauglichkeit, des Ergebnisses einer psychologischen Untersuchung usw.
Rz. 232
Das Genehmigungsverfahren selbst wird durch den vom Annehmenden und vom gesetzlichen Vertreter des Kindes persönlich gestellten einstimmigen Antrag eingeleitet. Im Zuge des Verfahrens hat die Vormundschaftsbehörde alle Betroffenen – den Annehmenden, das anzunehmende Kind (falls es schon eingeschränkt geschäftsfähig ist oder zwar noch geschäftsunfähig, aber bereits urteilsfähig ist) sowie die leiblichen Eltern des Kindes anzuhören.
Rz. 233
Die Rechtswirkungen der Adoption treten mit der Rechtskraft des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde über die Genehmigung ein. Stirbt der Annehmende während des Verfahrens, treten die Rechtswirkungen mit seinem Tod ein.
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