Rz. 184
Grundsätzlich besteht Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Die Möglichkeit einer Gesamtgeschäftsführung besteht nach dem neuen BGB ebenfalls (siehe Rdn 173). Des Weiteren steht den übrigen Geschäftsführern gem. § 3:196 Abs. 2 Ptk. ein Widerspruchsrecht gegen geplante Maßnahmen eines Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsberechtigung zu. In einem solchen Fall hat die Ausführung der Maßnahme solange zu unterbleiben, bis die Gesellschafterversammlung nicht über die Angelegenheit entschieden hat.
Rz. 185
Die Geschäftsführer einer ungarischen GmbH sind zur Geschäftsführung zuständig. In diesem Bereich sind sie jedoch gem. § 3:112 Abs. 2 Ptk. den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung unterworfen, wohingegen die einzelnen Gesellschafter dem Geschäftsführer keinerlei Weisungen erteilen dürfen. Ausnahme bilden hier Ein-Mann-GmbHs und Gesellschaften mit Beherrschungsverträgen. Oberste Maxime der Geschäftsführung ist gem. § 3:112 Abs. 2 Ptk. die Vertretung der Interessen der Wirtschaftsgesellschaft.
Rz. 186
Der Geschäftsführer ist gem. § 3:12 Ptk. verpflichtet, die Gründung der Gesellschaft, Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die Eintragung der ins Handelsregister einzutragenden Rechte, Fakten und Daten oder deren Änderung beim Registergericht anzumelden. Für Schäden der Gesellschaft, die sich aus einer verspäteten oder unterlassenen Anmeldung oder aus der Unwahrheit der Rechte, Fakten oder Daten ergeben, haften die Geschäftsführer unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.
Rz. 187
Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für die schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten, des Gesellschaftsvertrags oder der Rechtsvorschriften bestimmt § 3:117 Ptk. Es handelt sich um eine Schadenersatzhaftung nach den Regeln des bürgerlichen Rechts, welche unbeschränkt ist. Möglich ist auch ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Dieser ist nur dann unwirksam, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass ihm unrichtige oder unvollständige Angaben zugrunde lagen. Dagegen haftet der Geschäftsführer generell nicht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern.
Eine Haftung gegenüber Dritten kann sich grundsätzlich nur aus allgemeinem Deliktsrecht ergeben. Gemäß dem ungarischen BGB haftet der Geschäftsführer für die Schäden, die er einem Dritten "im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit" vorsätzlich zufügt, gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft. Des Weiteren besteht für den Fall, dass die Gläubiger einer im Zuge eines Konkursverfahrens aufgelösten Gesellschaft keine vollständige Befriedigung ihrer Forderungen erhalten, die Möglichkeit einer Durchgriffshaftung, falls gerichtlich festgestellt wird, dass der Geschäftsführer bei Gefahr der Zahlungsunfähigkeit nicht im Interesse der Gläubiger gehandelt und dadurch das Vermögen der Gesellschaft geschmälert oder die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger verschlechtert hat.
Rz. 188
Geschäftsführer sind gem. § 3:22 Abs. 3 Ptk. verpflichtet, ihr Mandat persönlich zu versehen. Die Erteilung einer Vollmacht durch den Geschäftsführer zur Ausübung der Geschäftsführung ist ausgeschlossen.