Rz. 88

Die Anmeldung der Gründung muss gem. § 35 Abs. 2 Ctv. alle Daten enthalten, die im Ctv. für die GmbH vorgeschrieben sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Daten, welche bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt worden sind; auch jede spätere Änderung dieser Daten ist zu melden. Im Handelsregister sind weiterhin u.a. einzutragen:

der Anfang und der Abschluss des Vergleichsverfahrens, des Konkursverfahrens und der freiwilligen Liquidation;
die Umwandlung, Fusion oder Trennung von Wirtschaftsgesellschaften;
die Aussetzung der Geschäftstätigkeit;
das Löschungsverfahren;
Prozesse zur Außerkraftsetzung einer rechtskräftigen Eintragung, zur Feststellung der Ungültigkeit des Gründungsdokuments oder zum Ausschluss eines Gesellschafters;
die Anordnung einer Vollstreckung gegen die Gesellschaft oder einen Gesellschafter;
die Pfändung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters;
die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Gesellschaft;
die Tatsache, dass die Gesellschaft unter mehrheitlichen bzw. qualifizierten Einfluss eines Gesellschafters geraten ist;
die Steuernummern der Geschäftsführer, Prokuristen und Gesellschafter (bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz in Ungarn zudem auch die Person des sog. Zustellungsbevollmächtigten);
die elektronische Zustelladresse der Gesellschaft.
 

Rz. 89

Jegliche Änderung in den eingetragenen Daten und insbesondere jede Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordert ferner gem. § 50 Abs. 5 Ctv. eine Anmeldung beim Registergericht binnen 30 Tagen ab Eintritt der Änderung. Für das Verfahren sind die Vorschriften des Firmenregistrierungsverfahrens entsprechend anzuwenden,[8] wobei das vereinfachte Verfahren nicht durchgeführt werden kann.

[8] Dieses Verfahren wurde bereits im Rahmen des Gründungsverfahrens der GmbH geschildert (siehe dazu Rdn 9 ff., 15 f.).

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