Rz. 88
Die Anmeldung der Gründung muss gem. § 35 Abs. 2 Ctv. alle Daten enthalten, die im Ctv. für die GmbH vorgeschrieben sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Daten, welche bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt worden sind; auch jede spätere Änderung dieser Daten ist zu melden. Im Handelsregister sind weiterhin u.a. einzutragen:
▪ | der Anfang und der Abschluss des Vergleichsverfahrens, des Konkursverfahrens und der freiwilligen Liquidation; |
▪ | die Umwandlung, Fusion oder Trennung von Wirtschaftsgesellschaften; |
▪ | die Aussetzung der Geschäftstätigkeit; |
▪ | das Löschungsverfahren; |
▪ | Prozesse zur Außerkraftsetzung einer rechtskräftigen Eintragung, zur Feststellung der Ungültigkeit des Gründungsdokuments oder zum Ausschluss eines Gesellschafters; |
▪ | die Anordnung einer Vollstreckung gegen die Gesellschaft oder einen Gesellschafter; |
▪ | die Pfändung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters; |
▪ | die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Gesellschaft; |
▪ | die Tatsache, dass die Gesellschaft unter mehrheitlichen bzw. qualifizierten Einfluss eines Gesellschafters geraten ist; |
▪ | die Steuernummern der Geschäftsführer, Prokuristen und Gesellschafter (bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz in Ungarn zudem auch die Person des sog. Zustellungsbevollmächtigten); |
▪ | die elektronische Zustelladresse der Gesellschaft. |
Rz. 89
Jegliche Änderung in den eingetragenen Daten und insbesondere jede Änderung des Gesellschaftsvertrags erfordert ferner gem. § 50 Abs. 5 Ctv. eine Anmeldung beim Registergericht binnen 30 Tagen ab Eintritt der Änderung. Für das Verfahren sind die Vorschriften des Firmenregistrierungsverfahrens entsprechend anzuwenden,[8] wobei das vereinfachte Verfahren nicht durchgeführt werden kann.
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