Leitsatz

Eine ungültige Stimmabgabe in einer Wohnungseigentümerversammlung kann nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB mit dem Ziel angefochten werden, sie durch eine gültige zu ersetzen.

 

Fakten:

Die einzelne Stimmabgabe durch einen Wohnungseigentümer in Ausübung seines Stimmrechts ist als einseitige empfangsbedürftige, gegenüber den übrigen anwesenden Wohnungseigentümern oder dem Versammlungsleiter abzugebende Willenserklärung zu qualifizieren. Diese Willenserklärung ist auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet, nämlich auf die Entscheidung der Wohnungseigentümer, einen Beschlussantrag anzunehmen oder abzulehnen. Als Willenserklärung unterliegt die Stimmabgabe in einer Wohnungseigentümerversammlung aber den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Willenserklärungen, insbesondere den Vorschriften über die Anfechtbarkeit und das Wirksamwerden. Liegt nun ein Irrtum in der Erklärungshandlung dergestalt vor, dass ein Wohnungseigentümer mit "Ja" stimmen wollte, aufgrund des Abstimmungsvorgangs tatsächlich aber eine ungültige Stimme abgegeben hatte, so kann dieser Eigentümer seine Stimmabgabe anfechten, und zwar mit dem Ziel, die ungültige Stimmabgabe durch eine gültige zu ersetzen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 16.03.2000, 2Z BR 168/99

Fazit:

Bei einer Abstimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung mittels schriftlicher Stimmzettel, die nicht geheim stattfindet, kann die Stimmabgabe zur Revidierung bzw. Korrektur einer falsch abgegebenen Stimme bis zum Abschluss der Auszählung der Stimmzettel wiederholt werden, da zu diesem Zeitpunkt der Abstimmungsvorgang noch nicht beendet ist.

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