Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. Entspricht es schon in aller Regel dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen, auch in zweifelhaften Fällen durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, ob ein früherer Verwalter seine Pflichten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verletzt hat (vgl. BayObLG, WE 95, 95), so liegt eine solche Klärung gerade im wohlverstandenen Interesse aller Eigentümer und ist mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar, wenn der dem Verwalter im konkreten Fall gemachte Vorwurf nicht nur naheliegend, sondern offensichtlich schlüssig dargelegt ist und begründet erscheint (behauptete unberechtigte Entnahmen vom Gemeinschaftskonto durch den früheren Verwalter zur Abgeltung seiner - vermeintlichen - Vergütungsansprüche sowie überhöhte Lohnzahlungen an die von der Gemeinschaft beschäftigte Reinigungskraft!). Bei einem Anspruch von über DM 8.000,- handelt es sich hier auch nicht nur um eine "relativ geringfügige" Gesamtforderung, da der Betrag etwa 1/10 der gesamten Einnahmen der Gemeinschaft für das betreffende Geschäftsjahr ausmacht.

Die beschlossene Absicht der Eigentümer, "weitere Rechtsstreitigkeiten" vermeiden zu wollen, reicht hier nicht aus, den Mehrheitsbeschluss noch als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung anzusehen. Weitergehende Schadenersatzanspruchsbehauptungen der den "Verzichtbeschluss"anfechtenden Antragsteller mussten hier nicht näher geprüft werden, da der Beschluss bereits aus vorgenannten Gründen für ungültig zu erklären war.

2. Eigentümern ist es auch unbenommen, hier einzelne Eigentümer durch Beschluss zu beauftragen, einem Anwalt das Mandat zu erteilen, einen Schadenersatzanspruch gegen den Verwalter geltend zu machen; hierüber werden die Eigentümer zunächst erneut zu beschließen haben. Die Ungültigkeit des Verzichtbeschlusses führt demnach noch nicht dazu, dass ein einzelner Eigentümer einen Anspruch gegen die restlichen Eigentümer auf entsprechende Ermächtigungsbeschlussfassung zur gerichtlichen Geltendmachung der Schadenersatzansprüche besitzt.

3. Gerichtskostenquotelung ohne Ausspruch außergerichtlicher Kostenerstattung bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 15.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.1999, 3 Wx 270/99)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

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