Leitsatz

  • In kleiner Wohnanlage müssen Schirmständer vor den Wohnungstüren geduldet werden

    Anspruch auf Beseitigung eines Einbauschrankes in der Diele verwirkt

    Mülltonnenaufstellung

    Speicherausbau

 

Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 242 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. In einer kleinen Wohnanlage mit nur 2 bis 3 Wohnungen kann es je nach den konkreten Raumverhältnissen ordnungsgemäßem Gebrauch im Sinne des § 15 Abs. 3 WEG entsprechen, dass jeder Wohnungseigentümer in der gemeinschaftlichen Eingangsdiele neben der Wohnungstüre einen Schirmständer auch mit verschiedenfarbigen Schirmen aufstellt. Insoweit sind andere Miteigentümer nicht benachteiligt. Was unterschiedliche kräftige Farben von Schirmen etwaiger Besucher betrifft, gibt es über Fragen des Geschmacks bekanntlich keine allgemein für richtig gehaltene Entscheidung; Miteigentümern ist deshalb zuzumuten, den Anblick von Schirmen hinzunehmen. Ohne ein Mindestmaß an Toleranz ist das Zusammenleben in einem so kleinen Haus nicht möglich.

2. Wenn bereits vom Rechtsvorgänger des Weiteren dem Einbau eines Dielenschrankes in einer Nische zugestimmt wurde, erfolgte der Einbau rechtmäßig. Die Zustimmung zu einer solchen baulichen Veränderung ist an keine Form gebunden und kann sogar konkludent erklärt werden. Ist sie einmal erklärt, so ist jeder Rechtsnachfolger des Zustimmenden daran gebunden (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 91, 910, 911). Selbst bei Verstoß gegen § 15 Abs. 3 WEG ist dann ein Beseitigungsanspruch längst verwirkt, wenn andere Eigentümer seit 1971 den Zustand kannten und bis 1988 an dem Dielenschrank keinen Anstoß genommen hatten. Ein Beseitigungsverlangen im Jahr 1988 ist unter diesen Umständen treuwidrig ( § 242 BGB).

3. Dass für jede der 3 Wohnungen eine eigene Mülltonne aufgestellt wurde, entspricht unabhängig vom Verlangen der Gemeinde ordnungsgemäßer Verwaltung, sodass im konkreten Fall auch die Beseitigung der Mülltonne für die DG-Wohnung nicht gefordert werden konnte. Der Ort der Aufstellung entspricht auch § 15 Abs. 3 WEG, da ein besserer Ort nach landgerichtlicher Feststellung auf dem Grundstück nicht vorhanden war.

4. Hat ein Wohnungseigentümer den zu seiner Wohnung gehörenden Speicher mit Zustimmung der übrigen Eigentümer zu Wohnzwecken ausgebaut, darf er die DG-Wohnung auch zu Wohnzwecken nutzen; der Rechtsnachfolger eines zustimmenden Eigentümers ist an diese Zustimmung gebunden. War bereits der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken rechtmäßig, so ist es auch seine Nutzung als Wohnung. Ausbau zu Wohnzwecken und anschließende Nutzung in dieser Weise sind ein einheitlicher Vorgang, auf den sich insgesamt die Zustimmung der anderen bzw. des anderen Wohnungseigentümers erstreckt.

5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung des unterlegenen Rechtsbeschwerdeführers im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Höhe von DM 2.400,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.04.1993, 2Z BR 9/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Vgl. in diesem Zusammenhang zu einem beseitigungspflichtigen Einbauschrank im obersten Stockwerk einer aus 3 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage jedoch KG Berlin, Entscheidung vom 4. 11. 1992, Az.: 24 W 7087/91mit kritischer Anmerkung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?