Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kleine Wohnanlagen und ihre Unstimmigkeiten

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 01.12.1992; Aktenzeichen 1 T 1975/92)

AG München (Entscheidung vom 30.12.1991; Aktenzeichen UR II 611/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 01.12.1992 wird verworfen, soweit sie die Entfernung eines Spruchs an der Tür im Keller verfolgt; im übrigen wird sie zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 400 DM festgsetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die beiden Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines aus zwei Wohnungen bestehenden Hauses. Das Haus hatte ursprünglich den Eltern des Antragsgegners gehört; im Weg der Erbauseinandersetzung hatten 1969 der Antragsgegner und sein Bruder Wohnungseigentum daran begründet, wobei dem Antragsgegner die Wohnung im Erdgeschoß, seinem Bruder die Wohnung im ersten Stockwerk zugeteilt wurde. Der Antragsgegner übertrug zugleich einen hälftigen Miteigensanteil an seiner Wohnung auf seine Ehefrau, die Antragsgegnerin.

Mit Nachtrag vom 19.01.1971 wurden der Speicher und zwei Kellerräume zu Bestandteilen der Wohnung der Antragsgegner, zwei weitere Kellerräume zu Bestandteilen der Wohnung im ersten Stockwerk erklärt. Die Antragsgegner ließen anschließend mit Zustimmung des Bruders das Dachgeschoß zu einer Wohnung ausbauen, die seither vermietet ist.

Die Antragstellerin erwarb mit Vertrag vom 09.06.1971 die Wohnung im ersten Stockwerk, die sie seit Anfang 1988 selbst bewohnt.

Die Antragstellerin hat am 15.02.1989 beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, sämtliche ihnen gehörenden Gegenstände aus dem Hausflur, dem Treppenhaus, der Kellertreppe und der Waschküche, wie Bilder, Schirmständer mit Regenschirmen, Schränke, Spinnrad, Garderobenhalter, Truhe, Spiegel, Schachbrett, Wäschekörbe u.a. sowie eine Mülltonne neben dem Haus und ein Schild am Zaun zu entfernen. Die Antragsgegner haben mit einem Gegenantrag begehrt, die Antragstellerin zu verpflichten, drei Fensterrahmen im ersten Stock weiß zu streichen und elektrische Sicherungskästen im Vorraum der Dachgeschoßwohnung zu entfernen.

Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit Beschluß vom 30.12.1991 den Anträgen und Gegenanträgen teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch eine beauftragte Richterin eine weitere Ortsbesichtigung durchführen lassen und dann mit Beschluß vom 01.12.1992 hinsichtlich einiger Gegenstände die Hauptsache für erledigt erklärt, die Antragsgegner zur Entfernung eines Butterfasses, eines Ölbilds, eines Garderobenelements und eines Spiegels verpflichtet, hinsichtlich eines dreiteiligen Dielenschranks, eines Schirmständers mit Schirmen in der Diele, der Mülltonne im Garten und eines bayerischen Spruchs an der Tür im Keller die Beschwerde aber zurückgewiesen.

Die Antragstellerin verfolgt mit der sofortigen weiteren Beschwerde ihren Antrag auf Entfernung des Dielenschranks, des Schirmständers mit Schirmen, der Mülltonne und des bayerischen Spruchs weiter. Die Antragsgegner haben unwidersprochen mitgeteilt, daß sie den bayerischen Spruch im Keller inzwischen entfernt haben.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich des bayerischen Spruchs unzulässig geworden und im übrigen unbegründet.

1. Die Antragsgegner haben während des Rechtsbeschwerdeverfahrens den bayerischen Spruch im Keller entfernt, um dem Begehren der Antragstellerin Rechnung zu tragen. Dadurch hat sich insoweit die Hauptsache erledigt, weil eine Fortführung des Verfahrens ihren Sinn verloren hat. Dies ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen zu berücksichtigen; das Rechtsmittel der Antragstellerin ist in diesem Punkt unzulässig geworden, weil sie es nicht auf die Kosten beschränkt hat (BayObLG WE 1991, 55; Demharter ZMR 1987, 201/203).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Schirmständer mit Schirmen könne in der Diele verbleiben. Er stehe gleich hinter der Eingangstür; dieser Platz biete sich an, dort einen Schirmständer aufzustellen. Der Antragsgegnerin stehe es frei, auch einen Schirmständer in der gemeinsamen Diele aufzustellen. Auch die Mülltonne neben dem Haus müßten die Antragsgegner nicht entfernen. Diese Tonne sei für die Wohnung im Dachgeschoß notwendig. Da in der Tonnenbox für eine dritte Tonne kein Platz sei und ein weniger störender Ort als der jetzige nicht erkennbar sei, entspreche die Aufstellung der Mülltonne am jetzigen Ort ordnungsmäßiger Verwaltung.

Auch der Dielenschrank der Antragsgegner könne in der Diele verbleiben. Dieser sei schon vorhanden und eingebaut gewesen, als die Antragstellerin ihre Wohnung erworben habe. Er füge sich architektonisch ein, da e...

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