Leitsatz
Der Vater eines minderjährigen Kindes hatte am 16.3.2009 einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts mit seinem Sohn beim AG eingereicht. Mit Schreiben vom 1.7.2009 machte er geltend, dass das AG das von ihm eingeleitete Umgangsrechtsverfahren nicht ordnungsgemäß betreibe. Die zuständige Richterin weigere sich trotz mehrerer Anträge, einen neuen Termin zu bestimmen und in der Sache eine Entscheidung zu treffen, obgleich er ihr deutlich gemacht habe, wie wichtig es sei, dass er wieder einen normalen Umgangskontakt mit seinem Sohn habe.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Der Senat legte die von dem Antragsteller als "Beschwerde aus allen rechtlichen Gründen" eingereichte Eingabe als Untätigkeitsbeschwerde aus, da sich das Begehren nicht gegen eine Entscheidung, sondern gegen ein Nichttätigwerden richte.
In seiner Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass streitig sei, ob eine solche Untätigkeitsbeschwerde überhaupt statthaft sei. Er vertrat die Auffassung die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde sei dann gegeben, wenn besondere Umstände vorlägen, insbesondere Anlass zu der Annahme bestehe, dass ein Fall völlig unzumutbare und auch auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung vorliege. Dies sei dann zu bejahen, wenn die Art der Behandlung des Verfahrens zu einer über das Normalmaß hinausgehenden, unzumutbaren Verzögerung einer Entscheidung führe.
Eine Untätigkeitsbeschwerde könne keinesfalls als zulässig erachtet werden, wenn sie darauf gerichtet sei, das FamG aufzufordern, eine inhaltlich bestimmte Entscheidung zu treffen. Ziel der Beschwerde könne nur sein, die Vorinstanz anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Vorliegend jedenfalls habe die Beschwerde keinen Erfolg.
Das Verfahren vor dem AG gebe keine Veranlassung zu der Annahme, es liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Untätigkeit des FamG vor, die zu einem der Rechtsverweigerung gleichkommenden Stillstand des Verfahrens geführt habe.
Der Verfahrensgang belege, dass das FamG bemüht sei, das Verfahren zu fördern und eine sachgerechte Entscheidung zu finden. Eine solche hätte möglicherweise schon dann gefunden werden können, wenn der Antragsteller sich zu einer Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter der Beratungsstelle hätte entschließen können. Ein Kind im Alter von 11 Jahren, welches seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr mit seinem Vater gehabt habe, lasse sich nicht gegen seinen Willen zu einem Umgangskontakt zwingen. Hier bedürfe es sachkundiger Vermittlung und vor allem Einfühlungsvermögens. Das Abtun solcher Hilfsangebote als "Psycho-Kram" sei der Sache nicht dienlich und führe keineswegs auf schnellem Wege zu dem angestrebten Umgang mit dem Kind.
Der Verfahrensgang insgesamt sei jedenfalls nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit zurückzuweisen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.08.2009, 5 WF 154/09