Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 23 Abs. 2 WEG
Kommentar
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses grundsätzlich erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Dem schutzwürdigen Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer kann bei einem einfachen Sachverhalt, über den zu beschließen ist, durch dessen schlagwortartige Bezeichnung genügt werden. Eine solche Kurzbezeichnung genügt auch, wenn den Wohnungseigentümern der Beschlussgegenstand aufgrund früherer Beschlussfassung oder durch eine Vorkorrespondenz bekannt ist.
Die TOP-Bezeichnung "Verschiedenes" kann grundsätzlich nicht als ausreichende Bezeichnung des Beschlussgegenstands angesehen werden. Ein solcher TOP kann allenfalls Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung decken, mit deren Erörterung jedermann rechnen muss. Vorliegend ging es jedoch um konkrete zeitliche Benutzungsregelungen bezüglich einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners.
Allerdings ist die Vorschrift des § 23 Abs. 2 WEG (Gegenstandsbezeichnung im TOP) nicht zwingend. Eigentümer können deshalb einstimmig auf Einhaltung dieser Vorschrift verzichten; dies kann insbesondere (wie auch hier) im Rahmen einer sog. Universalversammlung (allstimmige Anwesenheit bzw. Vertretung) geschehen. Voraussetzung für einen solchen Verzicht auf Einhaltung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 WEG ist aber, dass die Wohnungseigentümer diese Vorschrift kennen; sie müssen wissen, dass Voraussetzung einer wirksamen Beschlussfassung die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes im Einberufungsschreiben ist. Nur im Falle einer solchen Kenntnis ist es gerechtfertigt, in dem Umstand, dass keiner der Erörterung und Beschlussfassung über den in der Einladung nicht angekündigten Punkt widersprochen hat, einen Verzicht auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu erblicken. Im vorliegenden Fall ergaben sich hierfür auch mangels Vortrag oder Hinweis im Versammlungsprotokoll keine ausreichenden Anhaltspunkte; die Frage des Verzichts auf § 23 Abs. 2 WEG war nicht erörtert worden. Möglicherweise wäre in der Versammlung die Beschlussfrage anders beurteilt worden, wenn dies in Kenntnis der Schutzvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG geschehen wäre.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 09.07.1987, BReg 2 Z 70/87)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung
Anmerkung:
Wenn also schon in Vollversammlungen (sog. Universalversammlungen) zum TOP "Verschiedenes" Beschlüsse gefasst werden sollen, sollte der Versammlungsleiter ausdrücklich auf die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG hinweisen und einen etwaigen Verzicht aller Eigentümer auf dieses Formerfordernis zu Nachweiszwecken protokollarisch festhalten.