Normenkette

§ 8 WEG, § 15 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Eine mit dem Wortlaut der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung eines Sondereigentums ist grundsätzlich zulässig, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend dem Wortlaut der Zweckbestimmung (h.R.M.).

2. Insoweit kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Wohnnutzung in einer laut Teilungserklärung als Austellungsraum zweckbestimmten Teileigentumseinheit für die übrigen Wohnungseigentümer belastender - weil intensiver - als eine zweckentsprechende Nutzung ist. Die Entscheidung des BayObLG vom 13.01.1994 (DWE 94, 153) betraf insoweit einen anderen Sachverhalt, nämlich die Nutzung eines Dachgeschossraumes als Teileigentum; Zweckbestimmungen, die insbesondere eine gewerbliche Nutzung erlaubt hätten, fehlten im dortigen Fall (anders als hier).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2001, 11 Wx 44/00 = ZMR 5/2001, 385)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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