Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Betreuungsunterhalt auch über das 3. Lebensjahr eines Kindes hinaus nach der neuen Gesetzeslage ab 1.1.2008 zu leisten ist.

 

Sachverhalt

Die nach nur kurzer Ehe von dem Kindesvater geschiedene Kindesmutter erhielt wegen der Betreuung eines kleinen gemeinsamen Kindes nachehelichen Ehegattenunterhalt. Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Altersphasenmodell wurde von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt. Das von ihr betreute Kind war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unterhaltsrechtsreform sechs Jahre alt. Der Kindesvater betrieb die Abänderung des Titels wegen einer nunmehr bestehenden Erwerbsobliegenheit der Mutter.

Erstinstanzlich wurde der Kindesmutter Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Abänderungsklage nur teilweise gewährt. Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde führte zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, soweit sie sich gegen die Klage hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung von weniger als 217,00 EUR für die Zeit von Januar bis Juli 2008 wandte. Der weitergehenden Beschwerde wurde nicht stattgegeben.

 

Entscheidung

Das OLG sah Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Abänderungsklage nur für die Zeit bis Juni 2008.

Das AG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte eine Obliegenheit zu zumindest teilschichtiger Erwerbstätigkeit treffe. Das neue Unterhaltsrecht gehe davon aus, dass das bisherige Altersphasenmodell nicht mehr haltbar sei und vielmehr vor dem Hintergrund insbesondere des Anspruchs auf eine Kindesbetreuung ab dem 3. Lebensjahr auch neben der Betreuungsaufgabe eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Nur wenn der Berechtigte substantiiert darlege, dass die konkrete Betreuungssituation oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zuließen, komme nach dem Willen des Gesetzgebers ein über das 3. Lebensjahr hinausgehender Betreuungsunterhalt in Betracht.

Ob eine derartige Regelung aus rechtspolitischer Sicht zu begrüßen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls seien die Gerichte an die eindeutige gesetzgeberische Entscheidung gebunden.

Bis Juni 2008 sei nur das tatsächliche Einkommen der Beklagten in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Anschließend sei sie durchaus in der Lage, eine halbschichtige Tätigkeit auszuüben, somit auch mehr zu arbeiten, als es das AG zugrunde gelegt habe.

Sie habe im Übrigen nicht ausreichend dargelegt, dass für ihr Kind neben der Schule keine weitergehenden Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung ständen. Allein der Vortrag, ihre Eltern kämen für eine Betreuung nicht in Betracht, genüge hierfür nicht.

Es müsse ihr allerdings eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, innerhalb derer sie Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz unternehmen könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2008, II-4 WF 41/08

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