Leitsatz

Sowohl das Kindergeld als auch die um die Ausbildungspauschale verminderte Ausbildungsvergütung ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen, auch wenn es noch im Haushalt eines Elternteils lebt.

 

Sachverhalt

Das Kindergeld ist in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen, da es die Unterhaltslast der barunterhaltspflichtigen Eltern schmälern soll. Ferner mindert die bereinigte Ausbildungsvergütung den Unterhaltsbedarf. Mit diesem Einkommen ist das volljährige Kind in der Lage, den Lebensunterhalt einschließlich des Wohnbedarfs zu bestreiten.

Der BGH hatte über die Anrechnung von Kindergeld und der Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes zu befinden. Angesichts der Bedeutung des Kindergeldes als allgemeiner Familienlastenausgleich, mit dem die Unterhaltslast im Ganzen, also aller Unterhaltspflichtigen gleichermaßen erleichtert werden soll, hat der BGH die hälftige Teilung des Kindergeldes zwischen dem barunterhaltspflichtigen und dem nicht leistungsfähigen Elternteil abgelehnt. Zahlt nur ein Elternteil den Barunterhalt, kommt ihm das Kindergeld zugute. Zahlen beide Elternteile den Barunterhalt, kommt eine anteilige Aufteilung zum Tragen, und dies durch die bedarfsdeckende Anrechnung des Kindergeldes. Ob das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt und ob es ggf. noch die Schule besucht, ist ohne Bedeutung. Bezieht das volljährige unterhaltsberechtigte Kind eine Ausbildungsvergütung, weil es sich in einer Berufsausbildung befindet, stellt diese Vergütung ein Einkommen des Kindes dar. Nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von zur Zeit 90 EUR mtl., ist dieses Einkommen in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 26.10.2005, XII ZR 34/03. – Vgl. zum Kindesunterhalt Gruppe 18 S. 71ff.

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