Leitsatz

Geschiedene Eltern stritten sich um die Zahlung von Unterhalt für Kranken- und Pflegeversicherung für die gemeinsamen aus ihrer geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kinder. Die Eltern lebten seit Oktober 1995 voneinander getrennt, seit dem 1.4.1994 waren die beiden gemeinsamen Kinder in einer privaten Krankenversicherung versichert.

In dem Verfahren ging es primär um die Frage, ob der unterhaltspflichtige Vater auch für die Kosten einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder aufkommen muss.

Erstinstanzlich wurde er verurteilt, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für beide Kinder zu zahlen. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, mit der er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Vorsorgeunterhalt wehrte. Zur Begründung führte er an, die beiden Kinder seien gemeinsam mit der geschiedenen Ehefrau freiwillig und ohne Notwendigkeit in die private Krankenversicherung gewechselt, obgleich sie in der gesetzlichen Krankenversicherung mit geringeren Beitragsbelastungen hätten verbleiben können.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Berufung des Beklagten für teilweise begründet.

Mit seiner Berufung wandte sich der Beklagte gegen die Verurteilung des erstinstanzlichen Gerichts zur Zahlung eines monatlichen Vorsorgeunterhalts für die private Kranken- und Pflegeversicherung für die aus seiner geschiedenen Ehe hervorgegangene Tochter sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung eines rückständigen monatlichen Vorsorgeunterhalts für die private Kranken- und Pflegeversicherung des ehelichen Sohnes.

Das OLG hielt den Beklagten für verpflichtet, den begehrten monatlichen Vorsorgeunterhalt für die private Kranken- und Pflegeversicherung der beiden Kinder zu zahlen.

Grundsätzlich seien Kosten für eine private Krankenversicherung im Unterhalt nach der Regelbetragsverordnung nicht enthalten, da gemäß Ziff. 11.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Naumburg die Tabellensätzen keinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für das minderjährige Kind enthalte, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sei.

Der Beklagte sei verpflichtet, die Kosten für die private Versicherung aufzubringen, da es sich hierbei um angemessenen Unterhalt i.S.v. § 1610 Abs. 1 BGB handele.

Nach dieser Vorschrift bestimme sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Während sich der angemessene Unterhalt von Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen richte, kenne der Verwandtenunterhalt keine Lebensstandardgarantie. Der angemessene Unterhalt des Kindes richte sich vielmehr nach seiner unter Umständen wechselnden Lebensstellung. Minderjährige und in der Ausbildung befindliche Kinder leitete ihren angemessenen Lebensbedarf von den Eltern ab.

Da beide Kinder bereits vor der Trennung ihrer Eltern in der privaten Krankenversicherung, in der auch die Kindesmutter versichert war, mitversichert waren und auch der Beklagte privat krankenversichert sei, gehöre eine private Krankenversicherung zu einem angemessenen Unterhalt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 17.08.2006, 4 UF 16/06

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