Leitsatz
Eine volljährige nicht privilegierte Tochter und ihr Vater stritten um die Abänderung titulierten Kindesunterhalts ab Oktober 2002.
Gegenstand der Entscheidung war insbesondere die Bemessung des Bedarfs der Klägerin und die Ermittlung des bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens des Beklagten sowie die zu berücksichtigende Rangfolge der Unterhaltsberechtigten.
Sachverhalt
Die im Oktober 1981 geborene Klägerin war die Tochter des Beklagten. Ihre Eltern waren geschieden. Die Klägerin wohnte bei ihrer Mutter, in deren Haushalt noch zwei weitere in den Jahren 1986 und 1989 geborene Kinder aus der zweiten Ehe lebten.
Die Klägerin beendete im Juli 2000 eine Ausbildung als staatlich geprüfte Sozialassistentin. Von August 2000 bis Juli 2001 absolvierte sie eine weitere Schulausbildung und erlangte die Fachhochschulreife. Ab 3.9.2001 war sie arbeitslos gemeldet. In der Zeit von November 2001 bis Oktober 2002 absolvierte sie ein Praktikum bei einem örtlichen Fernsehsender. Seit September 2002 studierte die Klägerin Sozialwesen. In der Zeit vom 3.5. bis zum 15.10.2004 absolvierte sie ein weiteres Praktikum.
Der Beklagte war Lehrer und erneut verheiratet. Seine Ehefrau erzielte seit dem Jahre 2002 kein eigenes Einkommen. Aus der Ehe des Beklagten war eine im Jahre 1988 geborene Tochter hervorgegangen.
Durch Urteil des AG vom 23.3.1999 wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin statt bis dahin durch Jugendamtsurkunde titulierter 110,00 DM ab Januar 1999 je 552,00 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Durch einen vor dem AG Gera am 11.8.2000 geschlossenen Vergleich wurde das Urteil vom 23.3.1999 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, ab Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 414,00 DM an die Klägerin zu zahlen. Grundlage des Vergleichs waren Nettoeinkünfte des Beklagten von 3.100,00 DM und der Mutter der Klägerin von 2.800,00 DM.
Auf die am 16.4.2002 eingereichte Abänderungsstufenklage des Beklagten, der völligen Wegfall der Unterhaltspflicht ab 29.4.2002 begehrte, änderte das AG durch Urteil vom 1.11.2002 den Vergleich vom 11.8.2000 dahin ab, dass der Beklagte der Klägerin für die Zeit von April bis September 2002 keinen Unterhalt schuldete. Im Übrigen wies das AG die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein, die sie jedoch später zurücknahm, nachdem das OLG ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen hatte.
Durch das angefochtene Urteil hatte das AG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.10.2002 bis einschließlich 30.11.2003 i.H.v. 2.109,96 EUR sowie in Abänderung des Vergleichs des AG Gera vom 11.8.2000 ab 1.1.2004 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt i.H.v. 368,45 EUR jeweils zum 1. eines jeden Monats zu zahlen. Die weitergehende Klage wie auch die Widerklage des Beklagten hat das AG abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Beklagte mit der Berufung. Sein Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, eine Anhebung des zu zahlenden Unterhalts sei nur für das Jahr 2004 vorzunehmen. Für die Zeit von Oktober 2002 bis November 2003 müsse der Beklagte nicht mehr Unterhalt zahlen, als durch Vergleich vom 11.8.2000 tituliert.
Der Abänderung unterliege der gerichtliche Vergleich vom 11.8.2000 und nicht das Urteil des AG vom 1.11.2002. Wegen der Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs könne eine solche auch schon vor Rechtshängigkeit - wie von dem Beklagten geltend gemacht - ab Oktober 2002 verlangt werden.
Für die Bemessung des Bedarfs der Klägerin sei durchgängig auf den Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand abzustellen, obgleich sie seit Aufnahme ihres Studiums und damit seit Beginn des Unterhaltszeitraums durchgängig bei ihrer Mutter lebe, so dass an sich von einem Bedarf in Höhe des Tabellenbetrages der 4. Altersstufe auszugehen sei. Die Klägerin mache jedoch mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem Studienort hohe Fahrtkosten geltend, die bei voller Berücksichtigung zu einem höheren Unterhaltsbedarf führen würden als bei der Begründung des Wohnsitzes am Studienort. Die Klägerin müsse sich daher im Verhältnis zum Beklagten darauf verweisen lassen, am Studienort zu wohnen.
Demnach komme es für die Bedarfsbemessung auf das Einkommen des Beklagten nicht an. Von Bedeutung sei dieses jedoch für die Ermittlung der Haftungsquoten, da neben dem Beklagten auch die Mutter der volljährigen Klägerin Barunterhalt schulde.
Von dem Erwerbseinkommen des Beklagten waren nach Auffassung des OLG Brandenburg für die Zeit von Oktober 2002 bis Juni 2005 monatliche Fahrtkosten von rund 317,00 EUR und ab Juli 2005 im Hinblick auf eine Erhöhung der Kilometerpauschale rund 360,00 EUR monatlich abzusetzen.
Ferner seien weitere berufsbedingte Aufwendungen für Arbeitszimmer, Fachliteratur und Fachsoftware sowie Schreib- und Büromaterial i.H.v. ca. 375,00 EUR monatlich zu berücksichtigen.
Als weiteres Einkommen seien bei dem Beklagten die auf ihn im jeweiligen Jahr e...