Leitsatz
Geschiedene Eheleute vereinbarten in einem gerichtlichen Vergleich vom 15.8.2000, dass der Vater für die beiden in den Jahren 1996 und 1997 geborenen gemeinsamen Kinder Unterhalt i.H.v. jeweils 270,00 DM zahlen sollte. Nach Abschluss des Vergleichs zog die Ehefrau mit den Kindern, beide deutsche Staatsangehörige, dauerhaft in ihre Heimat Ecuador zurück. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle und wegen der Einstufung in eine andere Altersstufe begehrten die Kinder Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage auf höheren Unterhalt. Erstinstanzlich wurde ihnen die von ihnen begehrte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihres Klagebegehrens nicht bewilligt.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kinder blieb erfolglos.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies die sofortige Beschwerde der Kinder zurück.
Bei einer Bedarfsermittlung nach deutschem Recht orientiere sich das Maß des Unterhalts auch bei Wechsel des Unterhaltsberechtigten ins Ausland nach wie vor an den Einkommensverhältnisses des barunterhaltspflichtigen - in Deutschland lebenden - Elternteils. Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs sei zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten in Ecuador wesentlich geringer seien als in Deutschland. Bei der deswegen vorwegzunehmenden Bedarfskorrektur orientierte sich das OLG an der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu § 33a EStG in der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung (so - unter Anwendung der früheren Fassungen - z.B. auch OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 2000, 56 und 1998, 1532; OLG Düsseldorf v. 12.4.1994 - 1 UF 188/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 237 = FamRZ 1995, 37 ff., 38; OLG Stuttgart v. 31.3.1998 - 17 UF 351/97, FamRZ 1999, 887.f., 888).
Danach entspreche der Unterhaltsbedarf in Ecuador dem deutschen Unterhaltsbedarf zu lediglich einem Viertel, weil die Lebenshaltungskosten entsprechend geringer seien und damit die Kaufkraft des Geldes höher. Danach schulde der Beklagte Unterhalt nach der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Dieser belaufe sich auf 282,00 EUR, woraus sich nach der Ländergruppeneinteilung ein Bedarf der Kinder von jeweils 70,50 EUR errechne. Der in dem Vergleich vom 15.8.2000 vereinbarte Unterhalt belaufe sich auf rund 138,00 EUR und damit auf fast das Doppelte dieses Betrages. Hierdurch sei die Teilhabe an dem höheren Lebensstandard des Beklagten gewahrt. Die von den Klägern gewünschte - weitere - Anhebung auf die Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle komme demgegenüber nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2007, 7 WF 216/07