Leitsatz
Die Beteiligten stritten im Beschwerdeverfahren darüber, wer nach erstinstanzlich übereinstimmender Erledigungserklärung die Verfahrenskosten zu tragen habe.
Sachverhalt
Aus der Ehe der Antragstellerin zu 1) und des Antragsgegners, die im Jahre 2005 in Deutschland geschieden worden war, gingen die Antragsteller zu 2) bis 4) hervor.
Mit am 19.1.2010 beim Familiengericht eingegangenem und den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 27.1.2001 zugestelltem Antrag hatten die Antragsteller den Antragsgegner auf Auskunfts- und Belegerteilung in Anspruch genommen.
Der Antragsgegner hatte Abweisung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 4.3.2010 haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage hat das FamG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen wehrten sich die Antragsteller mit der Beschwerde und verfolgten das Ziel, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Entscheidung
Das OLG Saarbrücken hielt das Rechtsmittel für statthaft. Dies unter Hinweis darauf, dass zwischen den Obergerichten und in der Literatur streitig sei, ob gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffenen Kostenentscheidung die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO das statthafte Rechtsmittel sei.
Das OLG Saarbrücken schloss sich der derzeit herrschenden Meinung an, wonach die sofortige Beschwerde einschlägig sei (KG, Beschl. v. 29.6.2010 - 19 UF 28/10; OLG Nürnberg NJW 2010, 2816; OLG Naumburg, Beschl. v. 23.12.2009 - 8 WF 269/09; ebenso wohl - obiter dictum - OLG Celle, Beschl. v. 26.4.2010 - 15 UF 40/10; so auch Friederici/Kemper/Viefhues, FamFG, 1. Aufl., § 243 Rz. 40; Garbe/Ullrich/Klees-Wambach, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl., § 10 Rz. 185).
Der Wortlaut des § 58 FamFG lasse keinen sicheren Schluss darauf zu, welches Rechtsmittel statthaft sei. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG belasse es für Familienstreitsachen zwar bei der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. FamFG. Indessen erkläre § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur insoweit für statthaft, als durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt sei. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, der damit jedenfalls in Bezug genommen sein könne, verweise seinerseits - auch - auf § 91a Abs. 2 ZPO, zumal § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG wiederum die Geltung der Kostenvorschriften in §§ 80 bis 85 FamFG ausdrücklich ausschließe, weshalb sich Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen nach ZPO-Grundsätzen richteten. Dass § 243 FamFG in Bezug auf Unterhaltssachen Abweichendes regele, stelle dies nicht in Frage, sondern bestätige vielmehr als Ausnahme die Regel. Er betreffe zudem nun den Maßstab, der an Kostenentscheidungen anzulegen sei, enthalte aber keine Aussage zu dem gegen eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung statthaften Rechtsmittel.
Wegen des nicht eindeutigen Gesetzeswortlauts, der in der Entscheidung aufgeführten systematischen Gründe und dem klaren gesetzgeberischen Willen schloss sich das OLG Saarbrücken in der aufgeworfenen Rechtsfrage der herrschenden Meinung an.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 24.09.2010, 6 UF 70/10