Kurzbeschreibung
Muster eines Festsetzungsantrags des Unterhalts im streitigen Verfahren nach § 255 FamFG. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Vorbemerkung
Muster eines Festsetzungsantrags des Unterhalts im streitigen Verfahren nach § 255 FamFG. Der Antragsteller ist das minderjährige Kind des Antragsgegners und hat im vereinfachten Verfahren nach § 249 Abs. 1 FamFG die Erstfestsetzung seines Unterhalts beantragt. Der Antragsgegner hat Einwendungen erhoben, die nicht zurückzuweisen bzw. zulässig sind und daher gemäß § 254 FamFG zu behandeln waren.
Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Antrag des minderjährigen Kindes auf Festsetzung des Unterhalts im streitigen Verfahren nach § 255 FamFG
An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
per beA
Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 255 FamFG |
In der Familiensache
des minderjährigen Kindes ...
geboren am ..., Staatsangehörigkeit: ...,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau ...
beide wohnhaft: ...
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
Herrn ...,
geboren am ..., Staatsangehörigkeit: ...
wohnhaft ...
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
wird namens und in Vollmacht des Antragstellers des bisherigen vereinfachten Verfahrens zum Az. ... beantragt:
|
Es wird das streitige Verfahren nach § 255 FamFG durchgeführt und der Unterhalt entsprechend dem im vereinfachten Verfahren gestellten Festsetzungsantrag des Antragstellers vom ... festgesetzt. |
Begründung:
Der Antragsteller ist das minderjährige Kind des Antragsgegners und hat unter dem ... im vereinfachten Verfahren zum Aktenzeichen ... nach § 249 Abs. 1 FamFG die Erstfestsetzung seines Unterhalts beantragt.
Nach Mitteilung des Rechtspflegers vom ... hat der Antragsgegner nicht zurückzuweisende bzw. zulässige Einwendungen erhoben.
Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wird hiermit vor Ablauf von 6 Monaten nach Zugang der gemäß § 254 FamFG erfolgten Mitteilung gestellt. Damit gilt das Verfahren als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags rechtshängig geworden. Die Kosten des vereinfachten Verfahrens können damit als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt werden.
Nach § 255 Abs. 3 FamFG gilt der bereits im vereinfachten Verfahren zugestellte Festsetzungsantrag als Antragsschrift. Für das streitige Verfahren besteht keine Vorschusspflicht für die Gerichtskosten.
Nach § 255 Abs. 2 Satz 2 FamFG sind die Einwendungen des Antragsgegners als Erwiderung zu behandeln. Aus diesem Grund wird um baldige Anberaumung eines Verhandlungstermins gebeten.
Der Antragsgegner hat den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit erhoben. Der Antragsgegner hat jedoch seinem minderjährigen Kind gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Antragsgegner hat nicht hinreichend dargelegt, dass er dieser Obliegenheit voll nachgekommen ist. Aus diesem Grund ist dem Antrag stattzugeben.
...
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin