Für den Unterhalt von Personen im Ausland ist das BMF-Schreiben v. 6.4.2022 anzuwenden.
Darin wird auf die erhöhte Sachaufklärungspflicht i. S. d. § 90 Abs. 2 AO verwiesen und dem Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Beweisvorsorge auferlegt.
1.1 Unterhaltsleistungen nach Ländergruppen
Um Feststellungen im Einzelfall über die Verhältnisse im jeweiligen Wohnsitzstaat der Unterhaltsempfänger zu erübrigen, hat die Finanzverwaltung typisierende Vereinfachungsregelungen getroffen.
Die Höchstbeträge bei Unterhaltszahlungen für Unterhaltsempfänger im Ausland wurden nun zum 1.1.2024 geändert und sind im BMF-Schreiben v. 18.12.2023 enthalten.
Die Ländergruppeneinteilung und das Ausmaß der Ermäßigungen der Höchstbeträge sowie der anrechenbaren Beträge hat das BVerfG gebilligt und entschieden, dass die genannten Sätze auch von den Steuergerichten zu beachten sind, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu einem falschen Ergebnis führen.
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden angerechnet, soweit sie in den in der Ländergruppeneinteilung des BMF genannten Staaten folgende Beträge übersteigen:
624 EUR |
468 EUR |
312 EUR |
156 EUR |
1/1 Länder |
3/4 Länder |
1/2 Länder |
1/4 Länder |
Tab. Unterhaltshöchstbeträge nach Ländergruppen
Soweit ausländische Angehörige sich zeitweise im Inland aufhalten, sind die Unterhalts-Höchstbeträge der Ländergruppeneinteilung während der Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht zu erhöhen, wenn der Wohnsitz im Heimatstaat beibehalten wird. Die Unterhaltsaufwendungen müssen allerdings für die Zeit des Inlandsaufenthalts nicht nachgewiesen werden. Diese können i. H. d. inländischen existenznotwendigen Bedarfs geschätzt werden. Dieser Wert ist für den VZ 2024 mit 32,73 EUR pro Tag anzusetzen (982 EUR : 30 Tage).
Es kann allerdings auch der tatsächliche Nachweis über die Unterhaltsaufwendungen geführt werden (Bargeldübergabe; Sachzuwendungen wie z. B. Kleidung und Verpflegung).
Etwas anderes gilt nach Auffassung der OFD Berlin, wenn der ausländische Angehörige zeitweise in den inländischen Haushalt (nicht nur zu Besuchszwecken) aufgenommen wurde.
Unterhalt bei besuchsweisem Aufenthalt
Mehmet Acan unterstützt seine Eltern in der Türkei. Die Bedürftigkeit der Eltern ist nachgewiesen. Die Eltern halten sich im Jahr 2024 vom 15.4. bis 14.6. besuchsweise in Deutschland auf. Während dieser Zeit wohnen sie bei ihrem Sohn Mehmet. Nachweise über die Unterhaltsaufwendungen hat Mehmet für diese Zeit nicht.
Die Unterhaltsaufwendungen werden wie folgt geschätzt:
April 2024 16 Tage à 32,73 EUR × 2 Pers. = |
1.048 EUR |
Mai 2024 Höchstbetrag 982 EUR × 2 Pers. = |
1.964 EUR |
Juni 2024 14 Tage à 32,73 EUR × 2 Pers. = |
917 EUR |
Gesamtaufwendungen |
3.929 EUR |
1.2 Zeitanteilige Ermäßigung der Höchstbeträge
Die Finanzämter prüfen, für welche Monate Unterhalt geleistet wird. Denn der Unterhaltshöchstbetrag ist zeitanteilig für die Monate, in denen keine Unterhaltsleistungen geleistet wurden bzw. die weiteren Voraussetzungen nach § 33a Abs. 1 EStG nicht erfüllt waren, zu kürzen. Für jeden vollen Monat ermäßigt sich der Höchstbetrag um 1/12.
Auch unregelmäßigere, gelegentliche oder einmalige Zahlungen innerhalb eines Jahres zum Zweck des Unterhalts sind als Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass bei später im Jahr geleisteten Zahlungen für vergangene Zeiträume bzw. für das Folgejahr der Unterhaltshöchstbetrag grundsätzlich zeitanteilig zu kürzen und die Zahlung lediglich im Abflussjahr steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Deckung des Unterhaltsbedarfs nur für das Kalenderjahr der Zahlung
Zahlungen werden grundsätzlich nicht auf solche Monate des Jahres zurückbezogen, die vor dem Zahlungsmonat liegen. Etwas anderes gilt, wenn damit nachweislich Schulden getilgt werden, die dem Unterhaltsempfänger im selben Kalenderjahr durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten entstanden sind.
Soweit Zahlungen des Jahres 01 dazu bestimmt sind, den Unterhalt des Jahres 02 abzudecken, können diese Leistungen lediglich im Jahr der Zahlung als Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden (unter Beachtung des zu kürzenden Höchstbetrags).
Aus Vereinfachungsgründen wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass
- Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind;
- bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurd...