Leitsatz
Gegenstand dieses Verfahrens war die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des geschiedenen Ehemannes im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Sachverhalt
Durch Scheidungsverbundbeschluss vom 6.6.2011 hatte das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger ein Anrecht i.H.v. 865,77 EUR übertragen. Zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden 2,7431 Entgeltpunkte (was zum Ende der Ehezeit einer monatlichen Rente von 74,61 EUR entsprach) übertragen. Die Entscheidung war seit dem 12.7.2011 rechtskräftig.
Die Eheleute hatten zuvor durch Vergleich vom 6.6.2011 in einem gesonderten Verfahren des AG die Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente i.H.v. 650,00 EUR zugunsten der Ehefrau vereinbart. Dieser Betrag sollte bis zum 31.12.2011 gezahlt werden. Für die Zeit ab 1.1.2012 sollte der Unterhalt neu berechnet und möglichst einvernehmlich vereinbart werden.
Mit dem am 29.6.2011 gestellten und am selben Tage eingegangenen Antrag hat der Antragsteller beantragt, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge um den vereinbarten Unterhaltsbetrag zunächst bis zum 31.12.2011 auszusetzen. Die Antragsgegnerin hat sich diesem Antrag angeschlossen. Der Antragsteller bezog eine laufende Versorgung von dem beschwerdeführenden Versorgungsträger. Die Antragsgegnerin war noch nicht im Rentenbezug.
Das AG hat sodann die im Scheidungsbeschluss angeordnete Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Form, dass ein Anrecht von monatlich 865,77 EUR zu übertragen ist, für die Zeit ab dem 1.7.2011 ausgesetzt. Der von dem Antragsteller geschuldete Unterhalt entspreche dem zeitlich kurz vor der Antragstellung auf Anpassung des Versorgungsausgleichs den in dem gesonderten Unterhaltsverfahren errechneten und von den Eheleuten vereinbarten Betrag von 650,00 EUR.
Ein Ende der Aussetzung wurde nicht angeordnet. Das Gericht vertrat insoweit die Auffassung, hierüber habe der Versorgungsträger nach § 34 Abs. 6 FamFG selbständig zu entscheiden.
Gegen den Aussetzungsbeschluss legte der betroffene Versorgungsträger Beschwerde ein und rügte u.a., dass das AG die volle Aussetzung des Versorgungsausgleichs angeordnet habe, ohne dies betragsmäßig zu begrenzen. Eine Aussetzung der Kürzung könne im Übrigen erst ab dem 1.8.2011 erfolgen.
Das Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde hinsichtlich des Beginns der Anpassung für begründet. In zeitlicher Hinsicht wirke die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts zwar gemäß § 34 Abs. 3 VersAusglG ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge (hier also ab Juli 2011). Da die Kürzung der Versorgung durch den Versorgungsausgleich erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zum VA eintrete, könne auch die Aussetzung der Kürzung erst ab diesem Zeitpunkt wirken, hier also ab August 2011.
Das Rechtsmittel sei auch insoweit begründet, als im Tenor der Entscheidung der konkrete Betrag anzugeben sei, um den die Kürzung der laufenden Bezüge ausgesetzt werde. Gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG sei die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen. Das erstinstanzliche Gericht habe zwar in den Beschlussgründen zutreffend ausgeführt, dass der Antrag in Höhe eines konkreten Betrages begründet sei. Im Beschlusstenor sei jedoch eine entsprechende betragsmäßige Grenze nicht zum Ausdruck gekommen.
Die Vereinbarung der Eheleute zum nachehelichen Unterhalt sei sachgerecht und nicht zu beanstanden. Die zu erwartenden Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehemannes hätten im Wesentlichen festgestanden. Auch das fiktiv angenommene Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau sei angemessen. Die vereinbarte Unterhaltshöhe von 650,00 EUR entspreche den Vergleichsgrundlagen.
Zwar weise die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die im Vergleich als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anteilig berücksichtigten Ausgleichszahlungen nach einem gewissen Zeitraum verbraucht seien. Hieraus ergebe sich jedoch keine wesentliche Veränderung, die die Sachgerechtigkeit der Regelung in Frage stelle.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14.05.2012, 13 UF 131/11