Leitsatz
Die Klägerin nahm ihren Großvater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Ihr Vater war zuvor durch Versäumnisurteil verurteilt worden, für sie monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen. Wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Vaters wurde eine Vollstreckung aus diesem Urteil nicht betrieben. Der Großvater und seine Ehefrau waren Rentner und wohnten in einem eigenen Haus bis zum Jahr 2000. Seither lebten die Großeltern in einer Mietwohnung in Niedersachsen. Der Großvater hielt sich für leistungsunfähig.
Sachverhalt
Die Klägerin ist am 14.8.1986 geboren und aus der geschiedenen Ehe des Sohnes des Beklagten (ihres Großvaters) mit ihrer Mutter hervorgegangen. Ihr Vater war durch Versäumnisurteil vom 9.7.1999 zur Zahlung von Kindesunterhalt für sie verurteilt worden. Eine Vollstreckung aus diesem Titel unterblieb wegen der Leistungsunfähigkeit des Vaters. Die Mutter der Klägerin bezog Sozialhilfe.
Der 1932 geborene Beklagte und seine 1934 geborene Ehefrau sind Rentner. Die Rente des Beklagten betrug bis zum 30.6.2000 monatlich 2.092,55 DM und seit dem 1.7.2000 monatlich 2.109,56 DM. Seine Ehefrau bezog bis zum 30.6.2000 eine monatliche Rente von 1.284,20 DM und seit dem 1.7.2000 eine solche in Höhe von monatlich 1.314,14 DM.
Bis Juli 2000 wohnten die Großeltern der Klägerin in einem eigenen Haus in Sachsen. Für zwei zur Modernisierung des Hauses aufgenommene Darlehen hatten sie monatliche Raten von 69,50 DM und 68,13 DM zu zahlen. Seit dem 1.8.2000 lebten die Großeltern in einer Mietwohnung in Niedersachsen, für die sie eine monatliche Miete von insgesamt 810,00 DM zu entrichten hatten.
Die Klägerin hat Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab 1.2.2000 verlangt und unterschiedlich hohe Beträge für die Zeit ab 1.2.2000, für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2000 und sodann für die Zeit ab Januar 2001 geltend gemacht. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten unter Hinweis auf seine Leistungsunfähigkeit im Hinblick auf den ihm zustehenden Selbstbehalt.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2000 monatlichen Unterhalt von 161,06 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das OLG hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen und das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Revision wurde zugelassen. Die Klägerin hat von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht und beantragt, entsprechend ihrem zweitinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Entscheidung
Der BGH hielt die Revision für nicht begründet.
Zum Begründungserfordernis gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO führt der BGH in seiner Entscheidung aus, zur Darlegung der Rechtsverletzung gehöre die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Besondere formale Anforderungen bestehen hierzu nicht. Die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist entbehrlich, soweit aus den mitgeteilten Rechtsansichten deutlich wird, worin der Rechtsfehler gesehen wird (BGH, Urt. v. 24.6.2003 - IX ZR 228/02, BGHReport 2003, 1174 m. Anm. Homann = MDR 2003, 1252 = WM 2003, 1581 [1582], m.w.N.).
Diesen Erfordernissen ist der Beklagte nach Auffassung des BGH in seiner Berufungsbegründung gerecht geworden. Aus seinem Vortrag wird erkennbar, in welchem Punkt er das amtsgerichtliche Urteil angreift und welche Rechtsansicht er demgegenüber aus den angegebenen Gründen für richtig hält. Dies reicht nach Auffassung des BGH für die Berufungsbegründung aus.
Das formale Begründungserfordernis setze nicht die Schlüssigkeit der Berufungsgründe voraus (BGH, Urt. v. 24.6.2003 - IX ZR 228/02, BGHReport 2003, 1174 m. Anm. Homann = MDR 2003, 1252 = WM 2003, 1581 [1582]).
Hinsichtlich der Leistungsunfähigkeit des Beklagten teilt der BGH die Auffassung des OLG nicht in allen Punkten, kommt aber ebenso wie das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass Unterhalt letztendlich nicht zu zahlen ist.
Zum Selbstbehalt des Großvaters hat der BGH die Auffassung vertreten, dass Großeltern sich gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Enkelkinder auf die Selbstbehaltsbeträge berufen können, wie sie in der neueren Rechtsprechung für erwachsene Kinder im Verhältnis zum Elternunterhalt aufgestellt worden sind. Dies soll auch gegenüber minderjährigen Enkeln gelten. Insofern gelte, dass eine Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und sogar bereits Rente bezieht und sich in einer solchen Situation einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfo...