Leitsatz
Die Parteien stritten sich um die Höhe des von dem Ehemann zu zahlenden Kindes- und Trennungsunterhalts. Sie hatten im August 1986 geheiratet. Aus ihrer Ehe war ein im August 1987 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Jahre 1999. Der gemeinsame Sohn lebte seither in dem Haushalt seiner Mutter und wurde von ihr betreut. Durch Urteil des AG vom 9.2.2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
In dem Verfahren ging es primär um die aufseiten des Ehemannes bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Einkünfte.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit 09.02.2005 geschiedene Eheleute. Sie stritten sich um den Kindesunterhalt für den gemeinsamen im August 1987 geborenen Sohn und den von dem Beklagten zu zahlenden Trennungsunterhalt.
Der Beklagte war berufstätig. Am 20.5.1994 schloss er mit der Firma Schreinerei S. GmbH einen Arbeitsvertrag, wonach ihm ein monatliches Entgelt i.H.v. 500,00 DM zu zahlen war. Außerdem hatte er monatliche Einkünfte i.H.v. 65,00 DM aus einem Pachtvertrag. Die im Jahre 1966 geborene Klägerin zu 1) war ebenfalls erwerbstätig und arbeitete 4 Stunden täglich.
Der gemeinsame - seit dem 10.8.2005 volljährige - Sohn hatte keine Einkünfte und absolvierte eine weiterführende Schule.
Mit ihrer im Jahre 1999 eingereichten Klage hat die Klägerin zu 1) zunächst Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten begehrt sowie für die Zeit ab Februar 1999 Kindes- und Trennungsunterhalt geltend gemacht.
Sie hat sich in ihrer Klage darauf berufen, der Beklagte sei im Hinblick auf erhebliche Zinseinkünfte leistungsfähig, da er während des ehelichen Zusammenlebens wenig zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen und einen Großteil seines Einkommens angelegt habe.
Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und für die Zeit ab Dezember 2000 Kindes- und Trennungsunterhalt in unterschiedlicher Höhe ausgeurteilt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein und berief sich u.a. darauf, das erstinstanzliche Gericht habe sein Einkommen zu Unrecht als unstreitig angesehen.
Das OLG hielt sein Rechtsmittel für teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG legte bei der Unterhaltsberechnung ein Einkommen des Beklagten aus abhängiger Beschäftigung i.H.v. monatlich 1.600,00 EUR zugrunde.
Dabei kritisierte es die Handhabung des erstinstanzlichen Gerichts, das sich auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 und die darauf gestützten Ausführungen der Klägerin zu 1) bezogen und keinerlei Abzüge für Krankenversicherung usw. vorgenommen hatte, obgleich in dem Steuerbescheid unter der Rubrik "beschränkt abziehbare Sonderausgaben" Versicherungsbeiträge i.H.v. 17.301,00 DM aufgeführt gewesen seien.
Hinzu komme, dass das Einkommen des Jahres 1998 aus nichtselbständiger Tätigkeit für die Entscheidung nicht deshalb ohne Weiteres maßgebend sein könne, weil sich die Berufung nur auf den Zeitraum ab Dezember 2000 beziehe und grundsätzlich auf das dem Unterhaltszeitraum am nächsten liegende Jahreseinkommen abzustellen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass eine zuverlässige Ermittlung des Einkommens nur in Bezug auf solche Jahre möglich sei, für die die Einkünfte lückenlos dargelegt und auch belegt seien.
Es sei unter den gegebenen Umständen mindestens das Einkommen aus dem Jahre 1999 zugrunde zu legen, zumal auch nur insoweit die Einkommensberechnung in dem angefochtenen Urteil durch das Berufungsvorbringen substantiiert und in rechtswirksamer Weise in Frage gestellt werde.
Im Jahre 1999 sei der Beklagte bei der Firma L.A. tätig gewesen, sein dort erzieltes Einkommen ergebe sich aus den vorgelegten Gehaltsbelegen, insbesondere der Gehaltsabrechnung für den Dezember mit den aufgelaufenen Beträgen für das gesamte Jahr 1999. Unter Berücksichtigung der für den Klagezeitraum maßgeblichen Einkommensteuerklasse sei von einem monatlichen Einkommen von rund 1.600,00 EUR auszugeben, zumal der Beklagte - zumindest zeitweise - auch im Jahre 2000 ein ähnlich hohes Einkommen erzielt habe, wie sich aus den für dieses Jahr vorgelegten Gehaltsbelegen ergebe.
Im Übrigen beständen keine Bedenken dagegen, entsprechend den Darlegungen der Kläger davon auszugehen, dass der Beklagte darüber hinaus monatliche Zins- und Pachteinnahmen i.H.v. 338,26 EUR erziele. Substantiierte Einwände hiergegen habe der Beklagte nicht erhoben.
Ferner seien ihm weiterhin Konzessionseinnahmen i.H.v. monatlich 255,65 EUR zuzurechnen, da er als Konzessionsträger einer Schreinerei fungiere und der von ihm vorgelegte Vertrag nach wie vor bestehe. Insgesamt sei daher von Gesamteinkünften des Beklagten von 2.227,30 EUR auszugehen.
Abzüge hiervon seien nicht zu machen. Berufsbedingte Aufwendungen seien nicht konkret dargetan. Ein pauschaler Abzug komme nach der Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Saarbrücken grundsätzlich nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Urteil vom 16.03.2006, 6 UF 33/05