Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden in den einzelnen Versicherungszweigen folgende unterhaltssichernde Leistungen gewährt:

Bezieher von Bürgergeld erhalten unabhängig von der Zuständigkeit des Leistungsträgers Übergangsgeld jeweils i. H. d. Bürgergeldes (zzgl. Kosten der Unterkunft). Bezieher von Bürgergeld haben keinen Anspruch auf Krankengeld[1], der Träger der Grundsicherung zahlt weiterhin Bürgergeld (zzgl. Kosten der Unterkunft). Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld bei medizinischen Rehabilitationsleistungen i. H. d. Betrags des Bürgergeldes[2] mit Vorschusspflicht des Trägers der Grundsicherung.[3]

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