Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden in den einzelnen Versicherungszweigen folgende unterhaltssichernde Leistungen gewährt:
- Krankenversicherung – Krankengeld nach §§ 44 und 46 bis 51 SGB V und § 8 Abs. 2 i. V. m. §§ 12 und 13 KVLG 1989,
- Unfallversicherung – Verletztengeld nach §§ 45 bis 48, 52 und 55 SGB VI,
- Rentenversicherung – Übergangsgeld nach §§ 20, 21 des SGB VI,
- Träger der Sozialen Entschädigung – Krankengeld nach § 62 Satz 4 i. V. m. § 47 SGB XIV.
Bezieher von Bürgergeld erhalten unabhängig von der Zuständigkeit des Leistungsträgers Übergangsgeld jeweils i. H. d. Bürgergeldes (zzgl. Kosten der Unterkunft). Bezieher von Bürgergeld haben keinen Anspruch auf Krankengeld[1], der Träger der Grundsicherung zahlt weiterhin Bürgergeld (zzgl. Kosten der Unterkunft). Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld bei medizinischen Rehabilitationsleistungen i. H. d. Betrags des Bürgergeldes[2] mit Vorschusspflicht des Trägers der Grundsicherung.[3]
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