Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach Abzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch 307 Euro.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge