1Leistungen nach den §§ 13a und 13b werden zusammen nur bis zu dem in § 13a Abs. 2 festgelegten Höchstbetrag gewährt. 2Verdienstausfallentschädigung nach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie die Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrags nicht übersteigt.

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