Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den an die Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann hatte Abänderungsklage gegen einen existierenden Titel zum nachehelichen Unterhalt erhoben und mit einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse begründet. Hinsichtlich des Zeitraums von Januar 2007 bis Juli 2007 hatte der Kläger behauptet, dass seine Erwerbseinkünfte bei der Firma B. ggü. dem Einkommen bei der Firma F. - wo er im Zeitpunkt des Erlasses der abzuändernden Entscheidung beschäftigt war - gesunken seien. Ferner hat der Kläger sein Abänderungsbegehren damit begründet, dass er ab 1.1.2007 wieder damit begonnen habe, eheprägende Verbindlichkeiten i.H.v. monatlich 705,00 EUR zu bedienen.
Erstinstanzlich wurde seinem Klagebegehren nur teilweise stattgegeben.
Die hiergegen von ihm eingelegte Berufung erwies sich als nur teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG kam eine Abänderung des angefochtenen Urteils für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage am 12.1.2007 bis einschließlich 31.7.2007 nicht in Betracht. Aus den Berechnungen des OLG ergab sich, dass selbst bei einer freien Neuberechnung des Unterhalts der von dem Kläger zu zahlende Gesamtunterhalt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt) in dem Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2007 insgesamt 848,00 EUR und im Juli 2007 insgesamt 808,00 EUR betragen würde. Damit liege die Differenz zu dem im Ausgangstitel zuerkannten Gesamtunterhalt nur im Juli 2007 geringfügig unter dem Richtwert von 10 %, während eine Abänderung des Unterhaltstitels für den Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2007 schon an der Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO scheitere.
Für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 30.11.2007 habe sich der Unterhaltsanspruch der Höhe nach i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO wesentlich geändert, weil der Kläger in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld I bezogen habe.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten hielt das OLG für nicht gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung könne ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes i.S.d. Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren uneingeschränkten Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt habe, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten sei.
Hiervon könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls für den hier interessierenden Zeitraum bis zum 30.11.2007 nicht ausgegangen werden.
Für den Zeitraum seit 1.12.2007 bestand für die Beklagte wegen Leistungsunfähigkeit des Klägers kein Anspruch mehr auf nachehelichen Unterhalt.
Der Kläger seit seither als selbständiger Berater tätig und beziehe derzeit lediglich Überbrückungsgeld i.H.v. 2.054,00 EUR. Für die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger zukünftig aus seiner Tätigkeit Gewinn erwirtschaften werde, fehle es derzeit an tragfähigen Prognosegrundlagen. Die Entscheidung des Klägers, den Bezug von Arbeitslosengeld I vorzeitig zu beenden, könne ihm unterhaltsrechtlich ggü. der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den Kläger ggü. der Beklagten - anders als ggü. seinen Kindern - keine verschärfte Erwerbsobliegenheit i.S.d. § 1603 Abs. 2 BGB treffe. Dies gelte erst recht unter der Geltung zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechts, welches den bisherigen Gleichrang zwischen minderjährigen Kindern bzw. privilegiert volljährigen Kindern und Ehegatten aufgehoben habe.
Anders als ggü. den minderjährigen Kindern sei der Unterhaltspflichtige ggü. seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit um jeden Preis wiederherzustellen und dazu jede zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, sondern sei in gewissem Umfange in seinen Dispositionsmöglichkeiten sowohl hinsichtlich der Art als auch des Ortes der von ihm angestrebten Erwerbstätigkeit frei.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 03.04.2008, 17 UF 141/07