Zusammenfassung
Unterhaltsleistungen können im Jahr 2024 bis zu einem Höchstbetrag von 11.784 EUR geltend gemacht werden.
Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich um die für die unterhaltene Person aufgewendeten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Unterhaltsleistenden anzusetzen sind (Erhöhungsbetrag).
Dies gilt für folgenden Personenkreis:
- Personen, denen der Unterhaltsleistende oder sein Ehegatte nach dem BGB gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist. Zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehören auch die Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Personen, die den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind.
- Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz.
Grundsätzlich werden Unterhaltsleistungen an im Ausland ansässige Personen steuerlich genauso berücksichtigt wie Unterhaltsleistungen an im Inland ansässige Personen. Allerdings sind einige Besonderheiten bezüglich des Zahlungs- und Bedürftigkeitsnachweises zu beachten.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 33a EStG. Anweisungen für die Verwaltung enthalten R 33a.1–R 33a.3 EStR.
Das BMF hat im Jahr 2022 die beiden ursprünglichen Schreiben aus dem Jahr 2010 ersetzt und die meisten Verwaltungsanweisungen zu Unterhaltsleistungen sind in den beiden BMF-Schreiben v. 6.4.2022 (BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003 :001, BStBl 2022 I S. 617; BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002 :001, BStBl 2022 I S. 623) zu finden. Außerdem gilt das BMF-Schreiben v. 27.5.2015 (BMF, Schreiben v. 27.5.2015, IV C 4 – S 2285/07/0003: 006, BStBl 2015 I S. 474) weiterhin.
Für den VZ 2024 gilt ein Unterhaltshöchstbetrag von 11.784 EUR. Die nun jährliche Anpassung des Grundfreibetrags und damit des Unterhaltshöchstbetrags, der gesetzlich direkt an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, auf zunächst 11.604 EUR wurde durch den Gesetzgeber zur Vermeidung der kalten Progression mit dem Inflationsausgleichgesetz (InflAusG) v. 8.12.2023, BGBl 2022 I S. 2230, weitergeführt.
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrags war darüber hinaus eine rückwirkende Erhöhung für den VZ 2024 auf 11.784 EUR vorgesehen. Dieser Betrag wird als Grundlage für den Beitrag herangezogen.
1 Allgemeine Voraussetzungen
Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen ist, dass für die unterhaltene Person kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) oder Kindergeld besteht und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen bis zu 15.500 EUR unschädlich. Auch das angemessene Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 des SGB XII ist im Gesetz als unschädliches Vermögen verankert. Welchen Wert dieses Hausgrundstück haben darf, ist gesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelt, nach dem Sozialrecht ist aber die Angemessenheit anhand im Gesetz genannter objektiver Kriterien zu prüfen. Zudem verweisen die EStR darauf, dass der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück alleine oder zusammen mit Angehörigen bewohnen muss, und es in diesem Fall den Angehörigen nach seinem Tod weiter als Wohnung dienen soll.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag von jährlich 11.784 EUR (in 2024), zuzüglich des Erhöhungsbetrags, um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Kassen (z. B. BAföG) oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Höchstbetrag, zuzüglich des Erhöhungsbetrags, in voller Höhe.
Im Gesetz ist geregelt, welche Bezüge zusätzlich anzurechnen sind.
Unterhalt an Personen, die im Ausland ansässig sind, kann nur abgezogen werden, soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen ist (Ländergruppeneinteilung). Ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.
Werden Personen von mehreren Steuerpflichtigen unterstützt, ist der Unterhaltsaufwand bei jedem Steuerpflichtigen in der Höhe abziehbar, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
Zudem ist die Steueridentifikationsnummer der unterstützten Person im Veranlagungsverfahren anzugeben, soweit diese zugeteilt wurde.
Die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen sind ggf. zu zwölfteln.
1.1 Typische Unterhaltsaufwendungen
Abziehbar sind die üblichen für den laufenden Unterhalt bestimmten Leistungen sowie Aufwendungen f...