Leitsatz
Der Antragsteller nahm seine Ehefrau im Rahmen einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB, die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel zum Ehegattenunterhalt gerichtet war, in Anspruch. Der Ehegattenunterhalt war tituliert durch ein Urteil des OLG vom 10.10.2006. In diesem Verfahren war zwischen den Parteien die Frage der Möglichkeit einer Vermietbarkeit eines Hauses der Antragsgegnerin im Streit. Eine Beweisaufnahme hierzu war damals nur daran gescheitert, dass der Antragsteller hierzu nicht substantiiert vorgetragen hatte und eine Aufklärung hierzu unterblieb.
In der nunmehr von ihm erhobenen Klage wies er erneut auf die Vermietbarkeit des Hauses hin und vertrat die Auffassung, der Antragsgegnerin sei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung anzurechnen. Wenn sie die Vermietbarkeit des Objekts bestreite, liege hierin eine "sittenwidrige" Prozessführung.
Der Antrag des Antragstellers wurde zurückgewiesen.
Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Beschwerde sei ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Hierauf seien die Beteiligten auch hingewiesen worden.
Der Antragsteller habe nach wie vor nicht schlüssig dargetan, dass ihm analog § 767 ZPO eine materiell-rechtliche Einrede gegen den titulierten Unterhaltsanspruch zustehe, so dass die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel unzulässig wäre. Mit diesem Einwand sei der Antragsteller jedenfalls präkludiert, da alle Tatsachen, die nunmehr vorgebracht würden, bereits zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zu dem Unterhaltsrechtsstreit hätten vorgebracht werden können.
Nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludierter Sachvortrag könne ausnahmsweise im Rahmen einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB, die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung gerichtet sei, geltend gemacht werden, wenn ein Titel arglistig erschlichen worden sei oder die Zwangsvollstreckung hieraus sich als sittenwidrig darstelle. An die Voraussetzungen einer solchen Schadensersatzklage seien aber wegen der Durchbrechung der Rechtskraft des betreffenden Vollstreckungstitels strenge Anforderungen zu stellen, die das OLG im vorliegenden Fall für nicht erfüllt hielt.
Es sei nicht erkennbar, dass eine Titelerschleichung seitens der Antragsgegnerin gegeben sei.
Für entscheidend hielt das OLG, dass schon im Vorverfahren vor dem OLG, das durch Urteil vom 10.10.2006 mit der Titulierung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin geendet hatte, die Frage der Möglichkeit einer Vermietbarkeit eines Hauses im Streit gewesen und eine Beweisaufnahme nur daran gescheitert sei, dass der jetzige Antragsteller hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe. Eine Aufklärung hierzu sei deshalb unterblieben. Dies könne im vorliegenden Fall nicht nachgeholt werden. Fiktives Einkommen werde der Antragsgegnerin damit nicht zugerechnet. Tatsächliches Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erziele sie nicht. Damit könne aber in dem bloßen Bestreiten der Vermietbarkeit des Objekts keine "sittenwidrige Prozessführung" gesehen werden, die eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen könnte.
Die Prozessführung der Antragsgegnerin könne insoweit nicht beanstandet werden, jedenfalls verbleibe es bei der nicht sorgfältigen eigenen Prozessführung des Antragstellers.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass es bei dem rechtskräftigen Unterhaltstitel verbleiben müsse und eine Zwangsvollstreckung hieraus nicht unzulässig sei.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2010, 4 UF 73/10