Der Eigentümer eines Wohnungseigentums kann wegen der von einer Mastleuchte ausgehenden Lichteinwirkung Unterlassung verlangen, wenn es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung i. S. v. § 906 Abs. 1 BGB handelt. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz als Orientierungshilfe geeignet.

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