Nach bürgerlichem Recht geht beim Tod eines Steuerpflichtigen dessen Vermögen als Ganzes im Wege der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Alleinerben oder die Miterben über. Von der Gesamtrechtsnachfolge des/der Erben wird das gesamte vererbliche Aktiv- und Passivvermögen des Erblassers umfasst. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist.
Treten mehrere Erben entweder aufgrund letztwilliger Verfügung oder gesetzlicher Erbfolge die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an, geht der gesamte Nachlass ungeteilt auf die Gemeinschaft der Erben über. Er wird gemeinschaftliches Eigentum nach § 2032 Abs. 1 BGB, sog. Gesamthandseigentum, der Erbengemeinschaft. Ziel dieser Universalsukzession ist es, im Interesse des Erben und der Nachlassgläubiger das Vermögen des Erblassers unverändert auf den oder die Erben zu überführen.
Erbengemeinschaft
Erblasser V stirbt. Er wird von seiner Ehefrau M zu ½ und seinen beiden Kindern S und T zu je ¼ beerbt.
Steuerlich wird die Erbengemeinschaft bis zu ihrer Auseinandersetzung bei den Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft und bei den Überschusseinkünften wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt.
Die Erbengemeinschaft muss nach § 2038 Abs. 1 BGB den Nachlass vor der Auseinandersetzung gemeinsam verwalten und kann nach § 2040 Abs. 1 BGB als Gesamthandsgemeinschaft über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen. Jeder Miterbe kann aber nach § 2033 Abs. 1 BGB seinen Miterbenanteil, also die ideelle Quotalberechtigung am Gesamthandsvermögen, im Ganzen übertragen, z. B. an einen Dritten veräußern.
Erbauseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft wird nach § 2042 Abs. 1 BGB durch Erbauseinandersetzung aufgehoben. Diese kann sich auch auf einzelne Nachlassgegenstände, z. B. ein gewerbliches Einzelunternehmen, beschränken (gegenständliche Teilauseinandersetzung). Gegen den Willen eines Miterben kann eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung aber nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden. Einverständlich kann eine Teilauseinandersetzung dagegen immer erfolgen.
Durch die Erbauseinandersetzung erhält jeder Miterbe Alleineigentum an den ihm zugewiesenen Nachlassgegenständen. Der Erbfall und die nachfolgende Erbauseinandersetzung sind zivilrechtlich 2 selbstständige, voneinander getrennte Rechtsvorgänge. Verlangt keiner der Miterben die Auseinandersetzung oder schließen die Miterben diese vertraglich aus, kann die Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortgesetzt werden.