Sachverhalt
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH ging es um die Frage, ob sich ein privater Feuerbestattungsverein auf Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie stützen kann, um die Umsatzbesteuerung einer konkurrierenden öffentlichen Einrichtung zu verlangen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein privater Betreiber eines Krematoriums gegen das zuständige Finanzamt auf Auskunft über die Umsatzbesteuerung eines Konkurrenten, eines öffentlichen Krematoriums, geklagt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Auskunftsklage (gemäß einer Ausnahmevorschrift zum Steuergeheimnis, § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) dann zulässig, wenn dies zur Durchführung einer finanzgerichtlichen Konkurrentenklage erforderlich ist. Für eine solche Konkurrentenklage muss sich der Kläger gem. § 40 Abs. 2 FGO auf eine drittschützende Norm berufen können, mit der die Besteuerung des im Ausgangsverfahrens beigeladenen Krematoriumsbetreibers erreicht werden könnte. Diese drittschützende Norm liegt nach dem Urteil des EuGH in Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie liegen.
Das Vorabentscheidungsersuchen des BFH betraf im Kern die Fragen,
- ob Artikel 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie eine Verpflichtung begründet, öffentliche Krematorien der Umsatzsteuer zu unterwerfen und
- ob diese Norm unmittelbar anwendbar ist mit der Folge, dass sich der Kläger des Ausgangsverfahrens auf diese Bestimmung berufen kann, um die Besteuerung eines öffentlich-rechtlichen Konkurrenten zu erreichen bzw.
Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinienbestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass die betreffende Bestimmung des Gemeinschaftsrechts
- inhaltlich unbedingt,
- hinreichend genau,
- nicht fristgemäß oder unzutreffend in nationales Recht umgesetzt ist und
- den Zweck verfolgt, den Einzelnen zu berechtigen, sich gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen zu berufen.
Rechtsfolge ist bei Vorliegen dieser Bedingungen, dass die betreffende Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem Staat geltend gemacht werden kann (EuGH, Urteil v. 19.1.1982, 8/81 (Ursula Becker). Demnach können sich die Einzelnen in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen. Einzelne können sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit diese Rechte festlegen, die dem Staat gegenüber geltend gemacht werden können.
Entscheidung
Der EuGH ist mit seinem Urteil von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Artikel 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Klarheit und Unbedingtheit. Die Umsetzungsfrist ist abgelaufen. Daher kam es lediglich noch darauf an, ob die Bestimmung bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Dies hatte der EuGH bisher mit sehr allgemeinen Formulierungen stets in Fällen bejaht, in denen Artikel 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie zugunsten einer eigentlich zum Staat gehörenden Stelle wirkte. Hier lag aber die umgekehrte Situation vor, d.h. die Richtlinienbestimmung sollte mit dem Ziel angewendet werden, eine Belastung der dem Staat zugehörigen Stelle zu bewirken.
Der EuGH hat in seinem Urteil auch das Berufungsrecht in diesem umgekehrten Fall bejaht. Der Einzelne kann sich vor dem nationalen Gericht gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, die ihrem Inhalt nach unbedingt und hinreichend genau erscheinen, wenn ihre vollständige Anwendung (der Richtlinie) nicht tatsächlich gewährleistet ist, d. h. nicht nur im Fall der unterbliebenen oder unzureichenden Umsetzung der Richtlinie, sondern auch dann, wenn die nationalen Maßnahmen, mit denen die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird, nicht so angewandt werden, dass das mit der Richtlinie verfolgte Ziel erreicht wird. Ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, kann sich daher vor dem nationalen Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung wie dem des Ausgangsfalls auf Artikel 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der 6. EG-Richtlinie berufen.
Damit hat sich der EuGH auch explizit zu der Frage geäußert, ob Artikel 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (zumindest auch) den Einzelnen berechtigen will, der nicht selbst der Steuerpflicht bzw. -befreiungsmöglichkeit dieser Norm unterworfen ist und die Norm als individualschützend angesehen.
Hinweis
Als Konsequenz aus der Entscheidung für den Streitfall müsste wohl eine Umsatzbesteuerung der öffentlichen Einrichtung des Klägers herbeigeführt werden, wenn die Tatsachenfeststellung ergibt, dass der Kläger durch die Nichtbesteuerung des öffentlichen Konkurrenten Wettbewerbsnachteile erleidet. Hier reicht es m.E. - angesichts der vom EuGH zugelassenen Individualschut...