Leitsatz

  • Beschlussanfechtungsantrag muß nicht unbedingt unterschrieben sein

    Grundsätzlich hat das Beschwerdegericht vor vollbesetzter Kammer mündlich zu verhandeln

 

Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 1 WEG, § 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein Beschlussanfechtungsantrag sollte, muß aber nicht unbedingt unterzeichnet sein (OLG Frankfurt, AnwBl. 85, 327; KG Berlin, WE 86, 121; Staudinger/Bub § 23 Rn. 302; Palandt/Bassenge § 43 Rn. 13). Die im vorliegenden Fall innerhalb Monatsfrist per Telefax (Telekopie) bei Gericht eingegangene Beschlussanfechtung ohne Unterschrift des Antragstellers genügte damit zur Fristwahrung des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG.

2. Das Beschwerdegericht hat im Wohnungseigentumsverfahren grds. vor der vollbesetzten Kammer mündlich zu verhandeln. Davon kann nur in besonderen, zu begründenden Ausnahmefällen abgesehen werden (ständige Rechtsprechung des Senats). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn es noch Ermittlungen darüber bedarf, ob der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands erreicht wird. Gerade die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte hier notwendige Sachaufklärung erbringen können.

Die Sache musste deshalb an das LG zurückverwiesen werden.

3. Eine sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, wenn eine Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (BGHZ 119, 216).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.02.1999, 2Z BR 171/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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