(1) 1Untersuchungsgefangene dürfen Schreiben empfangen und auf eigene Kosten absenden. 2Bei bedürftigen Untersuchungsgefangenen kann die Anstalt Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.

 

(2) 1Die Anstalt vermittelt Absendung und Empfang aller Schreiben der Untersuchungsgefangenen über die zur Überwachung zuständige Stelle. 2Dabei ist dafür zu sorgen, dass von dem gedanklichen Inhalt der Schreiben allein die im Rahmen der Textkontrolle befugten Personen Kenntnis nehmen können.

 

(3) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

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