(1) Mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern dürfen Untersuchungsgefangene ohne Beschränkung und Überwachung
a) |
schriftlich und mündlich sowie |
b) |
unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 auch telefonisch verkehren. |
(2) 1Die Zulassung von Verteidigerinnen und Verteidigern zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist; die Gründe sind darzulegen. 2Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von der Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. 3Für deren Übergabe bedürfen sie keiner Erlaubnis nach § 19 Absatz 2.
(3) In den Fällen des § 148 Absatz 2 und des § 148a der Strafprozessordnung gilt § 20 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) Absatz 1 bis 3 gilt für den Verkehr mit dem ambulanten Sozialen Dienst entsprechend, soweit die Untersuchungsgefangenen unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind.
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