(1) Mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern dürfen Untersuchungsgefangene ohne Beschränkung und Überwachung

 

a)

schriftlich und mündlich sowie

 

b)

unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 auch telefonisch verkehren.

 

(2) 1Die Zulassung von Verteidigerinnen und Verteidigern zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist; die Gründe sind darzulegen. 2Eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von der Verteidigung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist unzulässig. 3Für deren Übergabe bedürfen sie keiner Erlaubnis nach § 19 Absatz 2.

 

(3) In den Fällen des § 148 Absatz 2 und des § 148a der Strafprozessordnung gilt § 20 Absatz 2 und 3 entsprechend.

 

(4) Absatz 1 bis 3 gilt für den Verkehr mit dem ambulanten Sozialen Dienst entsprechend, soweit die Untersuchungsgefangenen unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind.

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