Kommentar

Die Eigentümerinnen eines Geschäftsgrundstücks hatten dieses vermietet und im Mietvertrag vereinbart, daß eine Untervermietung nur mit schriftlicher Einwilligung und bei Zahlung eines Untermietzuschlags zulässig sein sollte. Zwei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses vermietete die Mieterin im Rahmen eines Mietvertrags über mehrere, zum Teil in ihrem Eigentum stehende Liegenschaften auch das Geschäftsgrundstück an eine KG. Die Eigentümerinnen des Geschäftsgrundstücks verweigerten die Zustimmung zur Untervermietung, sprachen jedoch keine Kündigung aus und veranlagten statt dessen einen Untermietzuschlag .

Da die Untervermietung zu keiner Zeit gestattet worden war, hielt der Bundesgerichtshof dieses Begehren für nicht gerechtfertigt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Untermietzuschlags ist nicht existent. Auch ein Bereicherungsanspruch gegen die Mieterin wurde verneint. Die Grundstückeigentümerinnen wurden statt dessen auf ihr Recht zur Beendigung des Mietverhältnisses wegen unberechtigter Untervermietung verwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.12.1995, XII ZR 194/93

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?