Der Mieter von Wohnraum kann gem. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Vermieter die Erteilung der Untermieterlaubnis verlangen, wenn er einen Teil der Wohnung untervermieten möchte. An der Untervermietung muss er ein berechtigtes Interesse haben, das nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Außerdem dürfen keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Untervermietung sprechen.

Der Vermieter kann die Erlaubnis von der Zahlung einer höheren Miete (Grundmiete oder Betriebskosten) abhängig machen. Bei unberechtigter Untervermietung hat der Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Untermietzuschlages oder Herausgabe des von dem Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses.[1]

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