Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Der Umstand, dass ein Vermögensberater die Vermögenssituation von ihm akquirierter Kunden analysiert, um ihnen zu Krediten zu verhelfen, steht der Anerkennung einer steuerfreien Vermittlung von Krediten nicht entgegen, wenn die vom Vermögensberater angebotene Leistung der Vermittlung von Krediten als die Hauptleistung anzusehen ist, zu der die Vermögensberatung eine unselbstständige Nebenleistung ist. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger zu keiner der Parteien eines Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, in einem Vertragsverhältnis steht und mit einer der Parteien nicht unmittelbar in Kontakt tritt, schließt nicht aus, dass er eine von der Steuer befreite Leistung der Vermittlung von Krediten erbringt.
Sachverhalt
In Vorabentscheidungsersuchen des FG des Landes Brandenburg (Beschluss v. 23.11.2005, 1 K 692/05, EFG 2006 S. 221) versagte das Finanzamt dem Vermögensberater für eine Provision die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG. Der Steuerpflichtige ist als selbständiger Vermögensberater für die Vermögensberatung AG tätig. Die AG vermittelt Privatpersonen Finanzprodukte, deren Bedingungen sie zuvor mit den kreditgebenden Finanzinstituten festgelegt hat. Zu diesem Zweck akquiriert der Vermögensberater im Namen der AG potenzielle Kunden, stellt ihnen eine Bilanz ihres Vermögens auf und ermittelt ihre evtl. Anlagebedürfnisse. Nach einer Analyse der Finanzsituation schlägt der Berater den Kunden geeignete Finanzprodukte vor, bereitet ggf. ein Vertragsangebot vor und leitet dieses nach Unterschrift durch den Kunden an die AG weiter. Die AG übermittelt das Vertragsangebot an das Kreditinstitut, dem es freisteht, es anzunehmen. Kommt der Vertrag zustande, erhält die AG vom Kreditinstitut eine Erfolgsprovision und zahlt dem Vermögensberater als Untervertreter eine Provision. Nach dem Abschluss der Kreditverträge übernimmt der Berater die weitere Pflege der Kundenbeziehungen.
Nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystR) bzw. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG ist "die Gewährung und Vermittlung von Krediten" umsatzsteuerfrei. Dass die von der AG und ihrem Untervertreter erbrachten Leistungen von den Kreditinstituten nur vergütet werden, wenn die von dem Vermögensberater beratenen Kunden einen Kreditvertrag abschließen, spricht dafür, die steuerfreie Vermittlungsleistung als die für die Kreditnehmer und die Finanzinstitute entscheidende Hauptleistung und die Beratung der Kunden auf ihre Finanzsituation als in einem vorbereitenden Stadium geleistete unselbstständige Nebenleistung anzusehen. Letztlich muss dies das FG entscheiden.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil v. 21.06.2007, C-453/05 Ludwig.