Leitsatz

Soll über die Entlastung des Verwalters ein Beschluß gefaßt werden und ist dieser daher nach § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen, so kann er grundsätzlich selbst keine Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe vertreten. Dies hindert ihn jedoch nicht daran, einem anderen Wohnungseigentümer entsprechende Untervollmacht zu erteilen. Voraussetzung ist jedoch, daß ihm dies in der schriftlichen Hauptvollmacht ausdrücklich gestattet worden ist, überdies darf die Untervollmacht nicht mit bestimmten Weisungen hinsichtlich der Abstimmung selbst verbunden sein.

 

Sachverhalt

über die Entlastung des Verwalters sollte auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden. Auf der Versammlung war ca. ein Drittel der Eigentümer persönlich anwesend, ein weiteres Drittel war durch Bevollmächtigte vertreten, wobei die meisten dieser Eigentümer den Verwalter mit ihrer Vertretung bevollmächtigten. Ein Großteil dieser Eigentümer hatte den Verwalter gleichzeitig ermächtigt, seine Vollmacht auf einen Unterbevollmächtigten zu übertragen. Vor der Abstimmung über seine Entlastung übertrug der Verwalter dann auch seine Stimmrechtsvollmacht auf einen anderen Wohnungseigentümer.

Der entsprechende Entlastungsbeschluß wurde nun von einzelnen Wohnungseigentümern angefochten, die der Auffassung sind, eine übertragung der Vollmacht des Verwalters auf einen Unterbevollmächtigten sei wegen dessen Ausschluß von der Abstimmung gemäß § 25 Abs. 5 WEG nicht möglich gewesen.

 

Entscheidung

Hier irrten die anfechtenden Wohnungseigentümer. Der in der Person des Verwalters vorliegende Stimmrechtsausschluß hinderte ihn nicht daran, als Vertreter einzelner - stimmberechtigter - Miteigentümer die ihm von ihnen erteilten Vollmachten an einen Unterbevollmächtigten weiterzugeben.

Selbstverständlich ist der Verwalter selbst, wenn über seine Entlastung ein Beschluß gefaßt werden soll, gemäß § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Dieser Stimmrechtsausschluß erfaßt dabei auch die Ausübung von Stimmrechtsvollmachten, die dem Verwalter von anderen Wohnungseigentümern erteilt worden sind. Dies steht jedoch einer übertragung der Stimmrechtsvollmachten nicht im Wege. Eine solche ist grundsätzlich möglich, in ihrer Wirksamkeit aber vom Willen des Vollmachtgebers abhängig.

Kurz zu den Grundsätzen der Bestimmung des § 25 Abs. 5 WEG: Die genannte Vorschrift enthält zum einen ein Verbot des Insichgeschäfts und trägt zum anderen dem allgemeinen Grundsatz Rechnung, daß kein Betroffener gleichsam als Richter in eigener Sache tätig werden soll, schließlich würde er sich dann bei der Abstimmung von seinem persönlichen Sonderinteresse leiten lassen, mitgliedschaftliche Interessen würden automatisch in den Hintergrund gedrängt. Daher kann der Verwalter auch nicht als Vertreter eines verhinderten Wohnungseigentümers über seine Entlastung stimmen.

Die Erteilung von Untervollmachten betrifft dies jedoch nur eingeschränkt und jedenfalls dann, wenn sie dem Ziel dient, den Stimmrechtsausschluß des Verwalters zu umgehen und ihm über den Umweg der Unterbevollmächtigung eine Erweiterung seiner eigenen Vertretungsmacht zu ermöglichen, was dann aber voraussetzt, daß der Verwalter die ihm erteilten Untervollmachten mit bestimmten Weisungen für die Abstimmung verbunden hat. Ist dies nicht der Fall, besteht ein derartiger Interessenkonflikt nicht, denn der Unterbevollmächtigte tritt dann nicht etwa als Vertreter des Verwalters auf, sondern als Vertreter der stimmrechtsübertragenden Wohnungseigentümer. Da an deren eigener Stimmberechtigung kein Zweifel besteht, wären diese ohne weiteres in der Lage, den Unterbevollmächtigten auch unmittelbar mit ihrer Vertretung zu beauftragen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.1998, 3 W 40/98

Fazit:

Bei dieser Entscheidung könnte man in analoger Anwendung von § 47 Abs. 4 GmbHG und § 136 Abs. 1 AktG auch anderer Ansicht sein. Hier steht die überwiegende Literaturmeinung auf dem Standpunkt, der vom Stimmrechtsausschluß betroffene Vertreter könne auch keinen Untervertreter mit der Stimmabgabe betrauen. Indes können die Rechtsgedanken des Gesellschaftsrechts nicht unbesehen auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander oder das der Eigentümer zu dem Verwalter übertragen werden.

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