Normenkette

§ 27 WEG, § 164 BGB, § 167 BGB

 

Kommentar

1. Wenn sich der Verwalter einer Gemeinschaft damit einverstanden erklärt, dass ein Eigentümer von einem Handwerker ausgeführte Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum mit diesem gemeinsam aufmisst, dann erteilt der Verwalter diesem Eigentümer hierfür Untervollmacht, weshalb die Aufmaßfeststellungen für die Gemeinschaft grundsätzlich bindend sind.

2. Zu den Aufgaben des Verwalters gehört im vorliegenden Fall auch die Abwicklung des Werkvertrages, mithin auch die Vornahme des Aufmaßes ( § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Aufgrund eines Eigentümerbeschlusses, welcher der Auftragserteilung zugrunde lag, war der Verwalter mit den zur Beschlussdurchführung erforderlichen Vollmachten ausgestattet; er war damit auch berechtigt - soweit erforderlich - Gehilfen heranzuziehen und diesen Untervollmacht zu erteilen (vgl. § 664 BGB; Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 27 WEG Rn. 2).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1999, 22 U 109/99= NZM 13/2000, 682)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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