Leitsatz

Das AG hatte die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hatte es u.a. zwei Anrechte jedes Ehegatten auf betriebliche Altersversorgung im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

Gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten des bei ihr bestehenden Anrechts der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung hat die G. Lebensversicherung AG Beschwerde eingelegt, mit der sie einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VersAusglG geltend machte. Der im Original übersandte und am 24.10.2011 beim AG eingegangene Schriftsatz trug zwei eingescannte Namensunterschriften.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde sei nicht zulässig, da sie von der Beschwerdeführerin nicht in der durch § 64 Abs. 2 FamFG vorgeschrieben Form eingelegt worden sei. Für die Einlegung der Beschwerde sei die Schriftform gesetzlich vorgegeben. Dieses Erfordernis werde durch § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG dahingehend klargestellt, dass die Beschwerdeschrift von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterschreiben sei. Das Fehlen der Unterschrift führe zur Unwirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung (OLG Dresden, FGPrax 2011, 103; Zöller-Feskorn, ZPO, § 64 FamFG Rz. 5; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 64 Rz. 11; Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 64 Rz. 29). Im vorliegenden Fall fehle es an einer rechtswirksamen Unterschrift. Bei den beiden Namensunterschriften der Vorstandsmitglieder handele es sich lediglich um eingescannte Schriftzüge. Zwar werde auch eine bloß eingescannte Unterschrift für die Rechtsmitteleinlegung für ausreichend erachtet, doch gelte selbst dies lediglich im Fall einer Übermittlung durch Computerfax, nicht etwa für ein Telefax, bei dem, anders als beim Computerfax, aufseiten des Absenders ein körperliches und im Original unterzeichnetes Schriftstück vorhanden sei, welches durch Fernkopie an den Empfänger übermittelt werde. Dieser erhalte so lediglich eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals, die nicht der Schriftform genüge. Für das Computerfax werde dies aus zwingenden technischen Gründen, weil ein körperliches Schriftstück gerade nicht existiere, ausnahmsweise hingenommen.

Letztendlich könne dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen sei, da die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls hier nicht vorlägen, da die Beschwerde auf dem Postwege übersandt worden und daher ohne weiteres ein im Original unterzeichnetes Schriftstück hätte übermittelt werden können.

Im Übrigen sei im vorliegenden Fall nicht nachzuvollziehen, ob es sich bei den unterzeichneten Personen um die zeichnungsberechtigten Verantwortlichen gehandelt habe und diese die Verwendung ihrer Unterschriften auch gerade in diesem Einzelfall autorisiert hätten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 01.06.2012, 10 UF 281/11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?