Leitsatz

Fehlt es an einer fristgerechten Übersendung von Teilen einer einheitlichen Revisionsbegründung, wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

In dem hier zu entscheidenden Fall legte der Rechtsanwalt in einem Zivilprozess rechtzeitig Revision ein und begründete das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Revisionsbegründungsfrist. Die Revisionsbegründungsschrift ist beim BGH unvollständig eingegangen; vom 10-seitigen Schriftsatz fehlen die Seiten 5 bis 8.

Ist innerhalb der Revisionsbegründungsschrift eine wirksame, jedoch inhaltlich unvollständige Revisionsbegründung eingereicht worden, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung einzelner Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht. Hier geht es jedoch nicht um die nachträgliche Ergänzung einer abgeschlossenen Rechtsmittelbegründung, sondern um die Korrektur eines Übermittlungsfehlers.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 18.11.1999, III ZR 87/99

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