Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG, § 184 ZPO, § 187 ZPO

 

Kommentar

1. Ausweislich einer Postzustellungsurkunde wurde ein amtsgerichtlicher Beschluss gem .§ 208 ZPO, § 184 ZPO dadurch zugestellt, dass der Postbedienstete die Ausfertigung einer Bediensteten des Antragsgegners übergab, weil im Geschäftslokal des Antragsgegners während der gewöhnlichen Geschäftsstunden kein Vertretungsberechtigter erreicht wurde. Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Bediensteten gelangt das LG ohne Rechtsfehler zum Ergebnis, dass die Zeugin zu keiner Zeit Bedienstete im Geschäftslokal des Antragsgegners war, so dass damit die Zustellung als Ersatzzustellung unwirksam war.

2. Eine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung gem. § 187 ZPO scheidet wegen § 187 Satz 2 ZPO aus. Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG steht nämlich einer Notfrist im Sinne des § 187 Satz 2 ZPO gleich.

3. Ohne Bedeutung ist damit auch, ob die Zeugin, welche die Zustellung entgegen genommen hat, stillschweigend oder ausdrücklich zur Empfangnahme von Zustellungen ermächtigt war. Selbst wenn man von einer stillschweigend erteilten Vollmacht ausgeht, hätten die Voraussetzungen für eine hier vorgenommene Ersatzzustellung nach § 184 ZPO nicht vorgelegen. Die Zustellung war nicht an die Zeugin, sondern an den Antragsgegnerpersönlich adressiert, so dass die Zustellung auch nicht nach § 173 ZPO als wirksam anzusehen war.

4. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen, der Geschäftswert für die III. Instanz auf DM 44.000,- festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.08.2000, 2Z BR 10/00)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?