Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Kostenentscheidung in einem Zwangsmittelverfahren nach § 33 FGG.
Sachverhalt
Der Antragsteller hatte beantragt, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR aufzuerlegen und diesen Antrag später zurückgenommen. Daraufhin hatte ihm das AG durch den angefochtenen Beschluss vom 18.5.2005 die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 14.6.2005. Durch Beschluss vom 10.6.2005 hat das AG die Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller auferlegt und zusätzlich angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter dem 21.6.2005 Beschwerde eingelegt.
Durch Beschluss vom 15.6.2005 hat das AG seinen Beschluss vom 10.6.2005 aufgehoben und für gegenstandslos erklärt mit der Begründung, eine Kostenentscheidung sei bereits durch Beschluss vom 18.5.2005 ergangen. Mit weiterem Beschluss vom 15.6.2005 hat das AG seinen Beschluss vom 18.5.2005 dahingehend abgeändert, dass die gerichtlichen Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller auferlegt werden, während außergerichtliche Kosten von jeder Partei selbst zu tragen sind.
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.6.2005 gegen den Beschluss vom 18.5.2005 für zulässig, da mit ihr die isolierte Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme angefochten wurde. Dabei komme es auf die Einhaltung der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gem. § 22 Abs. 1 FGG zu beachtenden Frist von zwei Wochen nicht an, da der angefochtene Beschluss entgegen § 16 Abs. 2 S. 1 FGG nicht förmlich zugestellt worden sei. Eine formlose Mitteilung setze die Frist nicht in Lauf.
Auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 21.6.2005 gegen den Beschluss des AG vom 10.6.2005 komme es nicht an. Dieser Beschluss sei wirkungslos, da das AG ihn durch Beschluss vom 15.6.2006 aufgehoben und für gegenstandslos erklärt habe. Die Kostenentscheidung des AG vom 18.5.2005 unterliege als isolierte Kostenentscheidung gem. § 20a Abs. 2 FGG der sofortigen Beschwerde. In einem solchen Fall sei das Gericht zur Änderung seiner Verfügung gem. § 18 Abs. 2 FGG nicht befugt.
Mithin hätte das AG nach Erlass des Beschlusses vom 18.5.2005 eine abändernde Kostenentscheidung nicht treffen dürfen. Dies gelte sowohl im Hinblick auf den Beschluss vom 10.6.2005 als auch hinsichtlich des Beschlusses vom 15.6.2005. Beschlüsse, die gegen das Abänderungsverbot nach § 18 Abs. 2 FGG verstießen, seien unwirksam. Die geänderte ursprüngliche Verfügung bleibe in Kraft (BayObLG BayObLGZ 1951, 342 [345]; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 18, Rz 39; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 18 Rz 24).
Somit unterlägen die Beschlüsse vom 10.6. und 15.6.2005 unabhängig von der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 21.6.2005 nicht der Überprüfung durch das OLG. Sie seien sämtlich wirkungslos.
Danach sei allein der Beschluss des AG vom 18.5.2005 zu überprüfen, durch den das AG die Kosten des Zwangsgeldverfahrens nach Antragsrücknahme dem Antragsteller auferlegt hat. Diese Kostenentscheidung war nach Auffassung des OLG zu Unrecht ergangen.
Da es sich bei dem Zwangsmittelverfahren nach § 33 FGG um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handele, richte sich die Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 FGG. Danach trage grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Nur ausnahmsweise könne eine Kostenerstattung angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit entspreche. Dies gelte - wie hier - bei Rücknahme eines Antrages. In einer Familienstreitigkeit sei hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung allerdings Zurückhaltung geboten; diese Anordnung bedürfe besonderer Gründe im Einzelfall. Vorliegend entspreche es nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einem Elternteil aufzuerlegen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.07.2005, 10 WF 177/05