Normenkette

§ 1 Abs. 5 WEG, § 53 Abs. 1 GBO

 

Kommentar

1. Eine Eintragung im Grundbuch, welche dieselben Räume sowohl als Sondereigentum als auch als Gemeinschaftseigentum darstellt, ist ihrem Inhalt nach unzulässig.

2. Eine Eintragung, die sich als Unterteilung eines Wohnungseigentums darstellt, aber nicht alle Räume des untergeteilten Sondereigentums wieder als Sondereigentum ausweist, ist unzulässig (vgl. auch BayObLG, Beschluss v. 10. 11. 1987, BayObLGZ 1987, 63).

3. Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, die einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann; dies ist der Fall, wenn etwas Widersprüchliches verlautbart wird und die Bedeutung der Eintragung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann. Gegen eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung kann auch kein Amtswiderspruch ins Grundbuch eingetragen werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.02.1988, BReg 2 Z 138/86)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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