Leitsatz

BGH befindet 10-jährige Mindestvertragslaufzeit für zu lang. Unwirksam sind auch Rücknahmeklauseln bei Zahlungsverzug des Kunden bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Geräte.

 

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen, welches bundesweit Geräte zur Ermittlung verbrauchsabhängiger Energiekosten zum Kauf oder zur Miete anbietet, legt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass die Mindestvertragslaufzeit für die Miete der Geräte 10 Jahre beträgt und sich die Laufzeit um weitere 10 Jahre verlängert, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf eine schriftliche Kündigung erfolgt.

Verbraucherschützer erhoben Klage auf Unterlassung der Verwendung solcher Klauseln. Der BGH gab den Verbraucherschützern Recht. Die Klauseln benachteiligen die Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). Durch eine solche Bestimmung werde dem Mieter ein einseitiges wirtschaftliches Risiko auferlegt, das er auch dann trage, wenn er die Geräte gar nicht mehr benötigt. Die Möglichkeit, nach angemessener Zeit zu einem günstigerem Konkurrenzunternehmen zu wechseln oder auf einen geänderten Bedarf zu reagieren, sei ihm durch die lange Vertragsbindung genommen. Das "Preisargument" des Unternehmens, es müsse bei der Unwirksamkeit der Laufzeitklausel eine höhere Miete verlangen, ließen die Richter nicht gelten.

Darüber hinaus hält der BGH auch die sog. Rücknahmeklausel für unzulässig nach § 307 Abs. 1 BGB. Mit dieser Klausel behält sich das Unternehmen vor, ein Gerät bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises wieder an sich zu nehmen, wenn der Käufer mit seiner Bezahlung in Verzug gerät. Dies widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 449 Abs. 2 BGB, wonach der Verkäufer eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache nur herausverlangen kann, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Grundsatz "keine Rücknahme ohne Rücktritt" werde durch die Regelung des Unternehmens verletzt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.12.2007, XII ZR 61/05.

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