Leitsatz

Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Bereicherungsanspruch des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB.

 

Fakten:

Im Mietvertrag ist in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen ein Fristenplan zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthalten. Der Vermieter hatte dem Mieter bei Auszug die Durchführung der Schönheitsreparaturen wegen anstehender Modernisierungsarbeiten untersagt. Stattdessen forderte er einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 7.310 Euro. Den bezahlte der Mieter auch. Etwa 2 ½ Jahre später verlangte der Mieter die Rückzahlung des Betrags und klagte dann. Der Vermieter wendete Verjährung ein. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Der BGH gibt nun dem Vermieter in letzter Instanz recht. Die im Mietvertrag bestimmte Regelung über die Ausführung von Schönheitsreparaturen benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm auch während des Bestehens des Mietverhältnisses eine bestimmte Ausführungsart vorschreibt. Damit bestand für die vom Mieter zur Abgeltung der Schönheitsreparaturen geleistete Zahlung kein Rechtsgrund. Allerdings ist der Anspruch verjährt. Sämtliche Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebt, unterliegen der kurzen Verjährung gemäß § 548 Abs. 2 BGB, mithin auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.06.2012, VIII ZR 12/12BGH, Urteil vom 20.6. 2012 – VIII ZR 12/12

Fazit:

Der BGH stellt klar, dass im Interesse der Rechtsklarheit alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache stehen, der kurzen, sechsmonatigen Verjährung unterliegen.

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