Leitsatz

  1. Unzulässiges Rechtsmittel nach Rücknahme mit nachfolgender Wertunterschreitung unter 750 EUR
  2. Zum Geschäftswert auf Verpflichtung, die Durchführung einer bestimmten Instandsetzungsmaßnahme auf die Tagesordnung zu nehmen
 

Normenkette

(§§ 45; , 48 Abs. 3 S. 1 WEG)

 

Kommentar

  1. Nimmt ein Antragsteller als Rechtsmittelführer seinen Antrag soweit zurück, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht mehr übersteigt, wird das Rechtsmittel unzulässig.
  2. Der Geschäftswert für einen Antrag, die Durchführung einer bestimmten Instandsetzungsmaßnahme auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, ist geringer als die voraussichtlichen Kosten der Instandsetzungsmaßnahme selbst. Der Geschäftswert ist hier zu schätzen (vgl. bereits Senatsbeschluss v. 23.9.1988, BReg. 2Z 97/87). Maßgebend für die Schätzung ist hier das Interesse aller Beteiligten an der Frage, die im Streit steht (§ 48 Abs. 3 S. 1 WEG); der Senat hält in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen einen Geschäftswert von 500 EUR für angemessen.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 106/02)

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