Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 23.09.2002; Aktenzeichen 1 T 3267/02) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 286/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. September 2002 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zum 6. November 2002 auf 6.500 EUR und für die Zeit danach auf 500 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, zwei Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 8.3.2001 für ungültig zu erklären. Außerdem hat sie beantragt, die Antragsgegnerin zu 2 zu verpflichten, „beantragte Tagesordnungspunkte eines Eigentümers zur Abstimmung zu bringen, hilfsweise die Verwaltung zu verurteilen, den Tagesordnungspunkt ‚Tiefgaragenanstrich’ auf die Einladung zur nächsten Eigentümerversammlung zu setzen”. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.2.2002 die Anträge abgewiesen; den Geschäftswert für den Verpflichtungsantrag hat es auf 500 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat am 23.9.2002 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Auch das Landgericht hat den Geschäftswert für den Verpflichtungsantrag auf 500 EUR festgesetzt. Amtsgericht und Landgericht haben den Geschäftswert insgesamt auf 6.500 EUR festgesetzt.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6.11.2002 hat die Antragstellerin ausgeführt, daß sie nur noch den „Verpflichtungsantrag bezüglich Tiefgaragenanstrich” weiterverfolge. Mit Verfügung vom 13.11.2002 wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, daß ein Rechtsmittel unzulässig ist, wenn der Rechtsmittelführer seinen Antrag so weit beschränkt, daß der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht mehr übersteigt. Mit Schriftsatz vom 28.11.2002 hat die Antragstellerin daraufhin die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdewert für den Verpflichtungsantrag mindestens 1.250 EUR betrage.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde 750 EUR nicht übersteigt, § 45 Abs. 1 WEG.
1. Ob die Beschwerdesumme überschritten wird, beurteilt sich analog § 4 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung. Wird die Beschwerde später beschränkt, so daß der maßgebliche Wert unterschritten ist, wird das Rechtsmittel grundsätzlich unzulässig. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 6.11.2002 ihre ursprünglich in vollem Umfang eingelegte sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts hinsichtlich der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse nicht weiterverfolgt und nur noch den „Verpflichtungsantrag bezüglich Tiefgaragenanstrich” gestellt.
2. Bezüglich des Antrags, die Verwalterin zu verpflichten, die Frage eines Neuanstrichs der Tiefgarage auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen, haben die Vorinstanzen den Geschäftswert zutreffend auf 500 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Antragstellerin bis auf den Hinweis des Senats vom 12.11.2002 auch keine Einwendungen erhoben. Der Senat geht für das Rechtsbeschwerdeverfahren vom gleichen Geschäftswert aus.
Der Antrag ist nicht darauf gerichtet, eine bestimmte Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen. Der Antrag geht vielmehr nur dahin, die Frage des Tiefgaragenanstrichs auf einer Eigentümerversammlung zu erörtern und zum Gegenstand einer Abstimmung zu machen. Der hierfür festzusetzende Geschäftswert ist zu schätzen (vgl. Senatsbeschluß vom 23.9.1988 – BReg. 2 Z 97/87, in BayObLGZ 1988, 287 insoweit nicht abgedruckt). Maßgebend für die Schätzung ist das Interesse aller Beteiligten an der Frage, die im Streit steht, § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der Senat hält wie die Vorinstanzen einen Geschäftswert von 500 EUR für angemessen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. Reichold, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 940382 |
WuM 2003, 298 |
IWR 2003, 63 |
NJOZ 2003, 433 |
OLGR-MBN 2003, 119 |